Rz. 66

Da bei Zahlungsvereinbarungen über unstrittige Forderungen (insbesondere bei niedrigen Forderungen) keine gemessen an dem Aufwand des RA überhöhten Kosten entstehen sollen, wurde in § 31b RVG eine spezielle Wertvorschrift geschaffen.

Wenn mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wird, wonach der Schuldner z. B. in Raten zahlt und der Gläubiger auf eine gerichtliche Geltendmachung (vorläufig) verzichtet, dann beträgt nach § 31b RVG der Gegenstandswert nur 50% der Forderung. Siehe auch § 3 Rdn 110 f.

 

Merke:

Bei Zahlungsvereinbarungen, wonach der Schuldner z. B. in Raten zahlt und der Gläubiger auf eine gerichtliche Geltendmachung verzichtet, entsteht zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine 0,7 Einigungsgebühr.

Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr für diese Zahlungsvereinbarung beträgt dann nur 50% der Forderung.

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