Rz. 3

Das SGB IX zielt darauf, die selbstbestimmte Teilhabe des behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Benachteiligungen zu verhindern. Hierzu gehört z.B. das Zustimmungserfordernis des Integrationsamts bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 85 ff. SGB IX, §§ 168 SGB IX n.F.),[3] Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX), vorgezogene Altersrente (§§ 37, 236a SGB VI), Vergünstigungen bei Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs (§ 228 SGB IX) oder im Steuerrecht (§§ 33, 33b EStG), Parkerleichterungen bei außergewöhnlicher Gehbehinderung nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO, Rundfunkgebührenbefreiung.

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX liegt die Schwerbehinderteneigenschaft bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor. Bei einem GdB von 30 bis weniger als 50 kann nach § 2 Abs. 3 SGB IX die "Gleichstellung" bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Das setzt die konkret nachweisbare Gefährdung des Arbeitsplatzes wegen der Behinderung voraus.[4] Der Begriff GdB bezieht sich auf die infolge einer Behinderung bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, unabhängig vom ausgeübten Beruf. Maßgeblich ist nicht allein eine Diagnose, sondern die hieraus erwachsenden Beeinträchtigungen, z.B. Bewegungseinschränkungen, Atemnot, Sehstörungen, Reduzierung des Kräfte- und Ernährungszustandes, Störungen der Konzentration, der Merkfähigkeit, der sozialen Anpassung. Durch das Bundesteilhabegesetz sind nunmehr auch die Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu berücksichtigen. Die Feststellung der Beweglichkeit richtet sich nach der Neutral-0-Methode. Die Behinderung muss auf Dauer, also länger als sechs Monate bestehen und über das altersentsprechende Maß hinausgehen.

 

Rz. 4

Liegen mehrere Behinderungen vor, ist nach § 152 Abs. 3 SGB IX ein Gesamt-GdB festzustellen.[5] Dabei sind die einzelnen GdB-Werte i.d.R. nicht zu addieren, sondern integrierend zu bewerten. Maßgeblich sind die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit. Faustregel: Einzel-GdB-Werte von 10 werden regelmäßig bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht berücksichtigt, höhere Werte ab 10 halbiert und dann dem höchsten (ungeminderten) Wert hinzugesetzt.µ

Neben dem GdB können Merkmale für Nachteilsausgleiche festgestellt werden. Im Schwerbehindertenausweis erscheinen dann als Merkzeichen: "G" für erhebliche Gehbehinderung, "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "RF" für Rundfunkgebührenbefreiung, "H" für Hilflosigkeit oder "B" für erforderliche Begleitperson, "Gl" für Gehörlosigkeit.[6] Neu ist das Merkzeichen "TBl" für taubblinde Menschen.

Beurteilungskriterien sind in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" (Anl. zu § 2 VersorgungsmedizinVO) enthalten. Sie werden laufend überarbeitet.[7] Zumeist bedarf es schon im Widerspruchsverfahren der Akteneinsicht, auf die gem. § 25 SGB X ein Anspruch besteht. Auszuwerten sind insbesondere beratungsärztliche Stellungnahmen daraufhin, ob sie die in den Befundberichten nachgewiesenen Funktionsstörungen zutreffend bewertet haben.

[3] Zum Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen vgl. BAG v. 22.9.2016 – 2 AZR 700/15; BAG v. 9.6.2011 – B 2 AZR 463/10; zum Sonderkündigungsschutz als Gleichgestellter vgl. LAG Mainz v. 23.2.2014 – 5 Sa 262/13.
[6] Zum Nachteilsausgleich RF: LSG Bayern v. 20.10.2010 – L 16 SB 182/09; zum Nachteilsausgleich aG: LSG Bayern v. 25.11.2010 – L 16 SB 61/10; zum Nachteilsausgleich G: LSG Sachsen-Anhalt v. 12.11.2013 – L 7 SB 23/11; zum Nachteilsausgleich Hilflosigkeit: LSG Sachsen v. 20.9.2010 – L 6 SB 20/09; zum Merkzeichen B bei Taubheit: LSG Sachsen-Anhalt v. 19.2.2014 – L 7 SB 72/12.
[7] Z.B. 5. VersMedVÄndV v. 11.10.2012 (BGBl I, 2122), Änderungen zum GdB bei akuter Leukämie; 4. VersMedVÄndV v. 28.10.2011 (BGBl I, 2153), Änderungen etwa zu Hyperkinetischen Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität sowie bestimmten Neoplasien. Eine sechste Änderung der VO ist in Vorbereitung.

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