Rz. 142

Nach §§ 887, 888 ZPO ist die titulierte Verpflichtung des Arbeitgebers zu vollstrecken, die Arbeitspapiere des Schuldners auszufüllen oder die ausgefüllten Papiere zu berichtigen (zur Frage der Verpflichtung, Arbeitspapiere herauszugeben vgl. Rdn 115).[124]

 

Rz. 143

Die Frage, ob das Ausfüllen der Arbeitspapiere eine vertretbare oder unvertretbare Handlung darstellt, muss anhand der Frage beantwortet werden, ob dies nur der Arbeitgeber selbst aufgrund der ihm zugänglichen Daten und Belege möglich ist oder ob auch ein Dritter die Arbeitspapiere abschließend und ohne Mitwirkung des Arbeitgebers ausfüllen könnte. Letzteres wird in der Regel nicht der Fall sein, sodass es berechtigt erscheint, im Grundsatz davon auszugehen, dass es sich um eine unvertretbare Handlung handelt, die ebenfalls nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.[125] Ein besonderes Problem liegt dabei in der Formulierung des Antrags, was auszufüllen ist.[126]

 

Rz. 144

 

Praxishinweis

Sollte der Bevollmächtigte hier im Einzelfall keine abschließende Entscheidung treffen können, kann er einen Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO verbunden mit einem Hilfsantrag zur Vollstreckung nach § 887 ZPO stellen. Hat der Bevollmächtigte zunächst den falschen Weg eingeschlagen, kann er seinen Antrag auch noch im Beschwerdeverfahren umstellen.[127]

[126] Vgl. hierzu LAG Nürnberg v. 20.11.2014 – 5 Ta 141/14, FA 2015, 82.
[127] OLG Zweibrücken v. 1.9.1997, InVo 1998, 263.

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