Rz. 275

Immer wieder taucht die Frage auf, wie detailliert Time-Sheets, bzw. Stundenaufschriebe sein müssen und ob diese dem Mandanten mit der Rechnung vorzulegen sind.

 

Rz. 276

Mit der Rechnung ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf ein Time-Sheet, aus dem sich die aufgewendeten Stunden entnehmen lassen, vorzulegen.[184]

 

Rz. 277

Muss der Anwalt seine Forderung dann gerichtlich durchsetzen, muss er über die Angaben in der Rechnung hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffene Maßnahme konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen, insbesondere welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst, zu welcher Rechts- oder Tatsachenfrage welche Literaturrecherchen angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.[185]

 

Rz. 278

Das OLG Düsseldorf entscheidet häufig recht anwaltsunfreundlich, wenn es um Vergütungsvereinbarungen geht und hat keine Hemmungen, die Abrechnung um ungeklärte Zeiten zu kürzen.

Zitat

"1. Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen."

2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.“ (Leitsätze des Gerichts)“[186]

 

Rz. 279

Prüft das Gericht im Rahmen eines Honorarprozesses die Akten, gleicht diese mit dem Vortrag des Anwalts ab und erscheint dem Richter der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, so kann dies ausreichen:

Zitat

"1. Ein Stundensatz bis zu 250 EUR in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken (gegen OLG Düsseldorf I-24 U 183/05 vom 18.2.2010)."

2. Ergibt ein Abgleich des anwaltlichen Tätigkeitsnachweises mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise belegten Aktivitäten des Verteidigers, dass der jeweils behauptete Zeitaufwand plausibel erscheint, kann das ausreichen.

3. Gleiches gilt, soweit eine Vergütung für Besprechungen mit dem Gericht, einem zuvor tätig gewordenen anderen Verteidiger oder gar mit dem Mandanten selbst verlangt wird. Pauschales Bestreiten ist insoweit unzureichend (Modifizierung zu BGH IX ZR 18/09 vom 4.2.2010).“[187]

Aus den Gründen:

"Richtig ist zwar, dass übertriebener, sachlich nicht erforderlicher Aufwand nicht zu vergüten ist. Die Berufung geht jedoch daran vorbei, dass unter diesem Aspekt keinerlei Bedenken gegen die Honorarforderung der Kl. bestehen. Der Senat hat die Auflistung im "Tätigkeitsnachweis" mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise dokumentierten Aktivitäten verglichen und hat hiernach keine Zweifel daran, dass die insoweit berechneten Stunden auch erforderlich waren."

 

Rz. 280

Nicht genügend sind in den Time-Sheets allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können.[188]

 

Rz. 281

Der BGH fordert, dass sich aus einem Time-Sheet nicht nur die geleisteten Stunden im Gesamten ergeben, sondern vielmehr, dass diese auch den dort angegebenen einzelnen Tagen zugewiesen werden, damit der Mandant die Rechnung überprüfen kann. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern sei aber nicht erforderlich, so der BGH am 21.10.2010.[189]

 

Rz. 282

In einem anderen Verfahren ging es um deutlich mehr Geld. Hier wurden die Anforderungen dann plötzlich auch höher:

 

Rz. 283

Soweit ein Anwalt Ansprüche aus einer Vergütungsvereinbarung herleitet, trägt er die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat er grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist.[190]

 

Rz. 284

Der BGH führt in den Gründen der obigen Entscheidung aus:[191]

Zitat

"Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Verteidigers verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG NJW-RR 2010, 259 = AnwBl 2009, 650 [651 f.]). Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 854; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 129 = AnwBl 2006, 770 L; LG München I NJW 1975, 937 [938] m. Anm. Chemnitz). Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für eine Verteidigung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist (AnwK-RVG/Rick, § 3a Rn 63, 67; vgl. BGHZ...

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