Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 19 O 21/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen IX ZR 37/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weiterge-henden Rechtsmittels das am 18.11.2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten aller Rechtszüge tragen der Kläger 89 % und der Beklagte 11 %. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Auslagen der Partei-en im zweiten Durchgang des Berufungsrechtszuges; von diesen Auslagen tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten, soweit hier noch von Interesse, um das Honorar, dass der klagende Rechtsanwalt für die Verteidigung des Beklagten in einem vor dem Schöffengericht Wuppertal geführten Strafverfahren (14 Ls 21 Js 1132/99 AG Wuppertal) verlangt. Der Beklagte war angeklagt, als Geschäftsführer der F. und K. GmbH (künftig: F-GmbH) gemeinschaftlich handelnd mit seinem gesondert verfolgten Mitgeschäftsführer in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite i.H.v. mindestens rund 550.000 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftssteuer i.H.v. mindestens rund 400.000 DM verkürzt zu haben. Der Beklagte wurde erstinstanzlich wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt, nachdem das Gericht die (mangelhaft angeklagten) Steuerdelikte auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO eingestellt hatte. Im Berufungsrechtszug, in dem der Beklagte von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, ist das Verfahren gem. § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße (20.000 EUR) eingestellt worden. Vorausgegangen war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungs- und Strafverfahren mit gleichem Gegenstand, in welchem der Kläger den Beklagten bereits verteidigt hatte und das nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10.11.1999 eingestellt worden war (14 Ls 21 Js 1390/94 AG Wuppertal, künftig: Erstverfahren). Das im Erstverfahren abgerechnete Honorar (11.554,07 EUR) hat der Kläger erhalten. Am 7.12.1999, unmittelbar nach Erhebung der Anklage im hier umstrittenen Strafverfahren, unterzeichnete der Beklagte eine vom Kläger vorformulierte Erklärung, welche mit "Honorarvereinbarung" überschrieben ist (künftig: Honorarvereinbarung). Unter Bezugnahme auf die Bestellung des Klägers zu seinem Strafverteidiger erklärte sich der Beklagte darin bereit, ein "Wahlverteidigerhonorar" zu einem Stundensatz von 450 DM (230,08 EUR) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1; Nr. 2 Satz 1). Die Honorarvereinbarung enthält u.a. folgende weitere Einzelregelungen:

Nr. 1 Abs. 1 Satz 2: Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes (künftig: Zeittaktklausel)

Nr. 1 Abs. 1 Satz 3: Honorierung anwaltlicher Tätigkeit außerhalb der Kanzlei nach der Zeittaktklausel vom Verlassen des Büros bis zur Rückkehr ins Büro

Nr. 1 Abs. 2 Satz 1: Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Vergütung

Nr. 2 Sätze 1 u. 2: Auslagenerstattung (Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder, Postgebühren und Schreibauslagen, Kopierkosten zu 1 DM/Kopie)

Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29.11.2004 erteilten Kostennote über 25.094,79 EUR (GA 48) und der im Prozess nachgelieferten Stundenaufzeichnung fordert der Kläger (unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000 EUR) ein Zeithonorar i.H.v. noch 23.094,79 EUR.

Der Kläger hat mit seiner am 23.2.2005 zugestellten Klage neben dem hier streitigen Verteidigerhonorar ferner gesetzliches Honorar für anderweitige anwaltliche und steuerberatende Tätigkeiten im Auftrag der F-GmbH i.H.v. 64.163,04 EUR (künftig: Gebührenforderung) geltend gemacht und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 87.257,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Er hat die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung und u.a. geltend gemacht, am 17.12.2002 durch Scheckbegebung und -einlösung weitere 6.000 EUR an den Kläger auf das Verteidigerhonorar gezahlt zu haben. Das Zeithonorar sei unangemessen hoch, in berechtigter Höhe sei der Kläger befriedigt.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Senat hat auf...

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