Rz. 25

Digitale Dienstleistungen sind nach der Definition in § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB[89] – in Umsetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b der Digitale-Inhalte-RL[90] – Dienstleistungen,[91] die dem Verbraucher

die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen (Nr. 1 – alleinige Nutzung durch den Verbraucher), oder

(gemeinsam mit anderen) die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern (die keine Verbraucher sein müssen) der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (Nr. 2).

Darunter fällt auch Software-as-a-Service, wie z.B. die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und anderer Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung oder in sozialen Medien (wie Facebook,[92] WhatsApp, Instagram, Linkedin oder Spotify) angeboten werden.[93]

 

Rz. 26

Vom Begriff der digitalen Dienstleistung erfasst werden weiterhin die Bereitstellung von Cloud-Speicherplatz, verschiedene Streaming-Dienste sowie soziale Netzwerke,[94] bspw. Dienstleistungen und Angebote ("Apps"), bei denen Nutzer Inhalte einstellen oder mit anderen Nutzern oder dem Anbieter interagieren können, insbesondere soziale Netzwerke bzw. soziale Medien, aber auch Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen oder eine gemeinsam genutzte cloudbasierte Textverarbeitung.[95]

Leistungshandlung ist das "variantenreich(e)[96] Erbringen" der digitalen Dienstleistung nach Maßgabe von Nr. 1 oder Nr. 2,[97] wobei die Art des zur Datenübermittlung bzw. zur Zugangsgewährung verwendeten Datenträgers nach Erwägungsgrund 19 Satz 2 der Digitale-Inhalte-RL unerheblich ist.

 

Beachte

Meist wird es sich bei dem Bereitstellen "digitaler Dienstleistungen" um als miet-, dienst- oder werkvertragsrechtlich zu qualifizierende Konstellationen oder auch um Lizenzverträge (mit typengemischtem Charakter) handeln.[98]

 

Beachte zudem

Hingegen wird eine Dienstleistung nicht bereits schon dadurch zu einer "digitalen Dienstleistung", "dass sich der Dienstleistungserbringer auch digitaler Methoden bedient",[99] womit weder das Verfassen eines Schriftsatzes am Computer und das elektronische Einreichen desselben bei Gericht durch einen Rechtsanwalt noch die Erstellung von Plänen unter Einsatz elektronischer Medien durch einen Architekten oder ein Behandlungsvertrag in der Telemedizin der Begrifflichkeit "digitale Dienstleistung" unterfallen[100] (vgl. dazu auch die ausdrücklichen Anwendungsausschlüsse in § 327 Abs. 6 Nr. 1 [nachstehende Rdn 30] bzw. § 327 Abs. 6 Nr. 3 BGB [Rdn 30]).

 

Beachte weiterhin

Obgleich eine Differenzierung zwischen "digitalen Inhalten" und "digitalen Dienstleistungen" theoretisch schwierig ist, "kann sie zumindest für die Zwecke der §§ 327 ff. BGB (…) offenbleiben, weil die Regelungen weitgehend identisch sind"[101] – mit kleinen Abweichungen in

§ 327b Abs. 3 BGB (nachstehende Rdn 43) bzw.
§ 327b Abs. 4 BGB (Rdn 27).
[89] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 8.
[90] "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck “digitale Dienstleistungen’"

a) Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

b) Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Dateien oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen“.

[91] Wobei die Begrifflichkeit eher auf eine "Leistungshandlung" und weniger auf einen "Leistungsgegenstand" schließen lässt: Grünberger, AcP 218 (2018), 213, 236 f.
[92] Ein Vertrag mit Facebook ist als ein solcher sui generis mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren: OLG München, NJW 2018 Rn 3119.
[93] Erwägungsgrund 19 der Digitale-Inhalte-RL.
[94] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2915, 2914 Rn 4.
[95] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 39.
[96] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 31.
[97] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 30.
[98] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 29.
[99] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 4.
[100] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 4.
[101] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914 Rn 5.

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