Rz. 67

Grundsätzlich gilt, dass innerhalb derselben Angelegenheit die Einigungsgebühr nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RVG) (§ 2 Rdn 64 ff.). Eine Ausnahme bildet der Fall, dass über verschiedene Teile eines Gegenstands eine Einigung geschlossen wurde, für die die unterschiedlichen Gebührensätze der Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV RVG anzuwenden sind. Aus den jeweiligen Teilwerten sind die entsprechenden Gebühren zu ermitteln, wobei die Kappungsgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG (§ 2 Rdn 68 ff.) zu beachten ist. Wegen der Gegenstandswerte siehe Rdn 80 ff., 84 ff.

 

Rz. 68

 

Beispiel 1

Eingeklagt wurde in einem Rechtsstreit der Betrag von 12.000,00 EUR. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über den im Rechtsstreit befindlichen Betrag und noch über eine weitere, nicht anhängige Forderung von 9.000,00 EUR.

Es ergibt sich hinsichtlich der Einigungsgebühr folgende Berechnung:

 
Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (1,0) aus 12.000,00 EUR 604,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,5) aus 9.000,00 EUR 760,50 EUR
Summe 1.364,50 EUR
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 21.000,00 EUR 1.113,00 EUR
 

Rz. 69

 

Beispiel 2

Wegen eines Betrages von 6.000,00 EUR wird das Berufungsverfahren geführt. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über den im Berufungsverfahren befindlichen Betrag und noch über eine weitere, nicht anhängige Forderung von 2.000,00 EUR.

Es ergibt sich hinsichtlich der Einigungsgebühr folgende Berechnung:

 
Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV RVG (1,3) aus 6.000,00 EUR 460,20 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,5) aus 2.000,00 EUR 225,00 EUR
Summe 685,20 EUR
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 8.000,00 EUR 684,00 EUR
 

Rz. 70

 

Beispiel 3

Wegen eines Betrages von 7.000,00 EUR wird das Berufungsverfahren geführt. Die Parteien einigen sich im Berufungsrechtsstreit über den im Berufungsverfahren befindlichen Betrag und noch über eine weitere, erstinstanzlich anhängige Forderung von 2.000,00 EUR.

Es ergibt sich hinsichtlich der Einigungsgebühr folgende Berechnung:

 
Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV RVG (1,3) aus 7.000,00 EUR 526,50 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (1,0) aus 2.000,00 EUR 150,00 EUR
Summe 676,50 EUR
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 9.000,00 EUR 659,10 EUR

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