Rz. 67
Grundsätzlich gilt, dass innerhalb derselben Angelegenheit die Einigungsgebühr nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RVG) (§ 2 Rdn 64 ff.). Eine Ausnahme bildet der Fall, dass über verschiedene Teile eines Gegenstands eine Einigung geschlossen wurde, für die die unterschiedlichen Gebührensätze der Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV RVG anzuwenden sind. Aus den jeweiligen Teilwerten sind die entsprechenden Gebühren zu ermitteln, wobei die Kappungsgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG (§ 2 Rdn 68 ff.) zu beachten ist. Wegen der Gegenstandswerte siehe Rdn 80 ff., 84 ff.
Rz. 68
Beispiel 1
Eingeklagt wurde in einem Rechtsstreit der Betrag von 12.000,00 EUR. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über den im Rechtsstreit befindlichen Betrag und noch über eine weitere, nicht anhängige Forderung von 9.000,00 EUR.
Es ergibt sich hinsichtlich der Einigungsgebühr folgende Berechnung:
Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (1,0) aus 12.000,00 EUR | 604,00 EUR |
Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,5) aus 9.000,00 EUR | 760,50 EUR |
Summe | 1.364,50 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 21.000,00 EUR | 1.113,00 EUR |
Rz. 69
Beispiel 2
Wegen eines Betrages von 6.000,00 EUR wird das Berufungsverfahren geführt. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über den im Berufungsverfahren befindlichen Betrag und noch über eine weitere, nicht anhängige Forderung von 2.000,00 EUR.
Es ergibt sich hinsichtlich der Einigungsgebühr folgende Berechnung:
Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV RVG (1,3) aus 6.000,00 EUR | 460,20 EUR |
Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,5) aus 2.000,00 EUR | 225,00 EUR |
Summe | 685,20 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 8.000,00 EUR | 684,00 EUR |
Rz. 70
Beispiel 3
Wegen eines Betrages von 7.000,00 EUR wird das Berufungsverfahren geführt. Die Parteien einigen sich im Berufungsrechtsstreit über den im Berufungsverfahren befindlichen Betrag und noch über eine weitere, erstinstanzlich anhängige Forderung von 2.000,00 EUR.
Es ergibt sich hinsichtlich der Einigungsgebühr folgende Berechnung:
Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV RVG (1,3) aus 7.000,00 EUR | 526,50 EUR |
Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (1,0) aus 2.000,00 EUR | 150,00 EUR |
Summe | 676,50 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 9.000,00 EUR | 659,10 EUR |
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