Rz. 68

Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der RA gem. § 15 Abs. 3 RVG für die Teile (ausnahmsweise) gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Werteteile nach dem höchsten Gebührensatz sich ergebende Gebühr.

 

Rz. 69

 

Beispiel 1

Der RA führt einen Rechtsstreit für seinen Mandanten wegen einer Forderung von 2.600,00 EUR. Wegen eines Teilbetrages von 1.000,00 EUR lässt der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung Versäumnisurteil ergehen; wegen des Restanspruchs von 1.600,00 EUR wird streitig verhandelt.

 

Rz. 70

Der RA des Klägers rechnet die Terminsgebühren wie folgt ab:

 
Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG (0,5) aus 1.000,00 EUR 40,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) aus 1.600,00 EUR 180,00 EUR
Summe 220,00 EUR
jedoch gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,2-Gebühr aus 2.600,00 EUR 241,20 EUR
 

Rz. 71

 

Beispiel 2

Der RA führt einen Rechtsstreit für seinen Mandanten wegen einer Forderung von 1.000,00 EUR. Im Rahmen des Rechtsstreits wird unter Einbeziehung weiterer Ansprüche des Klägers von 2.600,00 EUR ein Vergleich geschlossen.

 

Rz. 72

Der RA rechnet die Einigungsgebühren wie folgt ab:

 
Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,0) aus 1.000,00 EUR 80,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV RVG (1,5) aus 2.600,00 EUR 301,50 EUR
Summe 381,50 EUR
jedoch gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus 3.600,00 EUR 378,00 EUR
 

Rz. 73

Bei Beispiel 1 liegt der Kappungswert über den einzeln errechneten Gebühren, so dass die sich aus der Einzelberechnung ergebenden Beträge geltend zu machen sind; hingegen liegt bei Beispiel 2 die Summe der einzelnen Wertgebühren höher als die Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert mit dem höchsten Satz, so dass die Kappung des § 15 Abs. 3 RVG anzuwenden ist.

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