Rz. 82

Das Kausalitätserfordernis entfällt, wenn der Versicherungsnehmer "die Obliegenheit arglistig verletzt hat" (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

 

Rz. 83

Vorsatz bedeutet im Versicherungsrecht dolus directus und dolus eventualis. Arglist liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer mit direktem Vorsatz handelt.[56]

 

Rz. 84

Nicht jede vorsätzlich falsche Angabe bedeutet eine Arglist des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er in der Absicht handelt, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen.[57]

 

Rz. 85

Es ist nicht erforderlich, dass ein rechtswidriger Vermögensvorteil angestrebt wird.[58] Arglist liegt daher auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen gefälschten Schadenbeleg vorlegt,[59] selbst wenn dieser Beleg den tatsächlichen Wert des zu ersetzenden Gegenstandes wiedergibt.[60]

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken.

Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt.[61]

Der Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn er in der Schadenanzeige die Frage nach Vorschäden verneint, ohne sich bei seinem Sohn zu erkundigen, der das Fahrzeug regelmäßig benutzt.[62]

[56] BGH, IV ZR 62/07, VersR 2007, 683 = zfs 2009, 493; Römer/Langheid/Rixecker, § 22 VVG Rn 7.
[57] BGH, IV ZR 62/07, NJW-RR 2009, 1036; OLG Düsseldorf r+s 1996, 319; OLG Koblenz zfs 2003, 550; KG VersR 2005, 351; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1406.
[59] OLG Köln r+s 2006, 421; OLG Frankfurt, 15 U 56/11, SP 2012, 117.
[60] OLG München VersR 1992, 181.
[62] OLG Saarbrücken, 5 U 88/10 = VersR 2011, 1511 = r+s 2011, 326.

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