Entscheidungsstichwort (Thema)

Arglistige Täuschung durch Vorlage einer falschen Rechnung in der Wohngebäudeversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Bereich der Wohngebäudeversicherung begründet die Vorlage einer falschen Rechnung auch dann eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung, wenn weder eine Bereicherungsabsicht des Anspruchsstellers vorlag noch eine Schädigung des Versicherers gewollt war.

2. Der Versicherungsnehmer muss sich das täuschende Verhalten seines Wissenserklärungsvertreters bei Ausfüllung der Schadenanzeige entspr. § 166 BGB zurechnen lassen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.01.2003; Aktenzeichen 24 O 421/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.1.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln – 24 O 421/00 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die im aufrechterhaltenen Versäumnisurteil der 24. Zivilkammer vom 13.6.2002 – 24 O 421/00 – enthaltene Feststellung (erster Absatz des dortigen Urteilstenors) entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers X. auf Entschädigung in Anspruch nach einem unstr. Leitungswasserschaden, der nach den VGB 88 versichert ist. Der Kläger forderte die Bezahlung einer eigenen Rechnung über 26.311,82 DM und der Rechnung einer Firma D. über 3.257,88 DM. Tatsächlich hat eine Firma D. jedoch damals keine Leistungen erbracht, wie inzwischen unstr. ist.

Nach Einreichung der Klageschrift haben die Parteien sich geeinigt und am 25.1.2001 einen Vergleich protokollieren lassen, in dem die Beklagte sich zur Zahlung von 24.257,88 DM verpflichtete. Nach erfolgter Zahlung hat die Beklagte erfahren, dass eine Firma D. keine Arbeiten ausgeführt hatte und dass der Kläger selbst auf fremdem Briefpapier die Rechnung dieser Firma verfasst hatte. Die Beklagte hat daraufhin den Vergleich wegen arglistiger Täuschung angefochten, zumal ihr Versicherungsnehmer ihr inzwischen mitgeteilt hatte, dass die vom Kläger ausgeführten Arbeiten nicht den in seiner eigenen (und der fremden) Rechnung ausgewiesenen Umfang hätten. Die Beklagte hat darauf die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt, sie hat mitgeteilt, der Vergleich sei angefochten. Außerdem hat sie einen Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils zur Unwirksamkeit des Vergleichs angekündigt und den Klageabweisungsantrag nicht ausdrücklich wiederholt.

Das LG hat im daraufhin anberaumten Verhandlungstermin ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, mit dem die Unwirksamkeit des Vergleichs festgestellt und die Klage abgewiesen wurde.

Gegen das ihm am 19.6.2002 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 24.6.2002 Einspruch eingelegt, ohne einen neuen Sachantrag anzukündigen.

Das LG hat mit dem am 9.1.2003 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der behauptet, alle in Rechnung gestellten Arbeiten seien auch ausgeführt worden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 9.1.2003 – 24 O 421/00 – das Versäumnisurteil des LG Köln vom 13.6.2002 – 24 O 421/00 aufzuheben, die Zwischenfeststellungswiderklage als unzulässig abzuweisen, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 24.257,88 DM erledigt ist und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.715,89 Euro nebst 10,5 % Zinsen seit dem 5.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 30.9.2003 Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Sie führt nur zu einer klarstellenden Korrektur des Urteilstenors, die inhaltlich keine Auswirkungen hat.

A. Dem Antrag, die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen, ist nicht stattzugeben, denn eine Zwischenfeststellungsklage ist als solche nicht erhoben worden.

Der Antrag des Klägers, Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen, bezieht sich auf die im Versäumnisurteil unter I im Tenor erfolgte Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs. Der fragliche Ausspruch ist als deklaratorisch zu werten. Die in ihm zum Ausdruck gekommene Würdigung der rechtlichen Situation in Bezug auf den gerichtlich protokollierten Vergleich war Voraussetzung für die sodann unter II erfolgte Klageabweisung. Bei richtiger Sachbehandlung hätte das LG den Feststellungsantrag der Beklagten als einen bloßen Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits behandeln müssen (Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 794 Rz. 37). Die Frage, ob der Vergleich (noch) wirksam war, war eine bloße Vorfrage, über die durch ein Zwischenfeststellungsurteil nach § 303 ZPO hätte entschieden werden können (Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 794 Rz. 39), wenn man die Unwirksamkeit des Vergleichs bej...

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