Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 17.02.2011; Aktenzeichen 24 O 389/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.02.2011 - 24 O 389/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Entschädigungszahlung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens vom 03./04.06 2008 in M..

Die M. Wertstoffzubereitung GmbH war Mieterin einer Werkhalle auf dem Grundstück der Frau J. N. in M., E. Straße 13.

Die Beklagte erteilte der M. Werkstoffzubereitung am 17.04.2008 eine vorläufige Deckungszusage in der Gebäudeversicherung befristet bis 17.06.2008 Versicherte war die Eigentümerin N.. Ein Versicherungsschein wurde nicht ausgestellt.

Am 03.06/04.06. 2008 kam es einem Brand in der Halle, wobei das Gebäude erheblich beschädigt wurde.

Es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (722 UJs 42174/08 - Staatsanwaltschaft Oldenburg), das später eingestellt wurde. Der Sachverständige F. kam zu dem Ergebnis, dass Brandursache entweder Selbstzündung der geschredderten Kunststoffprodukte sei oder aber die Brandursache auf eine Brandstiftung im Bereich des Holzstapels zurückzuführen sei.

Die Beklagte und ihre Versicherungsnehmerin einigten sich auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Ermittlung der Höhe des Schadens und der Instandsetzungskosten. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen Dipl. - Ing. C., der gemeinsam mit dem Sachverständigen Dipl. Ing. L. tätig wurde.

Beide Gutachter erstellten unter dem 01.10.2008/03.10.2008 ein Gutachten (Bl. 77 ff). Die Sachverständigen ermittelten einen Zeitwertschaden von 200.970,00 € netto, einschließlich Schutz- und Bewegungs- sowie Gewinnungskosten 224.048,00 €, sowie einen Neuwertschaden von 261.000,00 € netto, einschließlich Schutz- und Bewegungs- sowie Gewinnungskosten 284.078,00 € zuzüglich Aufräumkosten gegen Nachweis. Enthalten waren u.a. für die Demontage von 1.125,00 qm Dacheindeckung 4.488,75 €, Demontage von drei Stahlbindern 5.835,00 €, für Reinigungs-, Maler- und Entsorgungsarbeiten auf Grundlage eines dem Gutachten zugrunde liegenden Angebots der Firma W. 24.614,71 €, für den Einbau von drei neuen Stahlbindern 26.110,00 € sowie für die Dacheindeckung von 1.125,00 qm 21.937,50 € jeweils netto.

Frau N. beauftragte die Klägerin gemäß “Auftragserteilung„ vom 06.06.2008 mit der Wiederherstellung der Halle. Die Klägerin verpflichtete sich, ein Leistungsverzeichnis zu erstellen und dieses dem “noch zu erstellenden Sachverständigengutachten„ anzupassen, so dass Änderungen vorbehalten blieben. Frau N. und die Klägerin einigten sich, dass Frau N. der Klägerin ihre Ansprüche aus der Gebäudeversicherung gegen die Beklagte abtrete.

Unter dem 08.10.2008 schloss Frau N. mit der Klägerin einen “Bauvertrag„ (Bl. 10). Darin beauftragte sie die Klägerin, die Halle wieder instand zu setzen und neu zu bauen, und zwar gemäß dem Gutachten der Bausachverständigen C. und L. vom 03.10.2008 und den enthaltenen Angeboten und Leistungen. Der Gesamtpreis sollte 284.078,00 € zuzüglich Aufräumkosten gegen Nachweis betragen.

In der Folgezeit wurde die Halle durch die Klägerin neu errichtet, wobei aus dem Angebot W. teilweise Arbeiten nicht ausgeführt wurden. Die Klägerin demontierte und erneuerte 350 qm Dachfläche und ersetzte die drei Stahlbinder nicht durch neue, sondern führte an den vorhandenen Sandstrahl- und Malerarbeiten aus.

Mit Klageschrift vom 18.09.2009 erhob die Klägerin Klage bei dem Amtsgericht Köln - 112 C 272/09 - gegen die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrages von 4.000,00 €, aus den an sie abgetretenen Ansprüchen auf Entschädigung. In diesem Zusammenhang erstritt Frau N. bei dem Landgericht Oldenburg gegen die Versicherungsnehmerin ein Versäumnisurteil vom 12.01.2010, wonach diese verurteilt wurde, gegenüber der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung der Schadensumme aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall zu erteilen. Am 05.02.2010 erklärte die Beklagte ein Anerkenntnis vor dem Amtsgericht Köln, worauf ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil über einen Betrag von 4.000,00 € zugunsten der Klägerin erging.

Mit Schreiben vom 05.02.2010 erklärt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtsanwalt K., gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten, dass die Arbeiten zur Fertigstellung der Halle abgeschlossen seien und in Augenschein genommen werden könnten (Bl. 51). Daraufhin zog die Klägerin den Sachverständigen L. hinzu, der mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 09.02.2010 erklärte, es könne bescheinigt werden, dass das Gebäude “insgesamt wieder hergestellt„ worden und somit “wieder in B...

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