Rz. 43
In Nr. 1008 Abs. 4 VV RVG sind die Nrn. 2300 und 2302 VV RVG genannt, nicht aber Nr. 2301 VV RVG. Das einfache Schreiben ist eine reduzierte Geschäftsgebühr und kein eigener Gebührentatbestand, daher ist Abs. 4 der Nr. 1008 VV RVG anzuwenden.[43]
Rz. 44
Der Mehrvertretungszuschlag kommt im Familienrecht selten vor. Insbesondere ist die Geltendmachung des Ehegatten- und Kindesunterhalts in einer Angelegenheit kein Fall des Mehrvertretungszuschlags, weil zwei gebührenrechtliche Gegenstände vorliegen (Unterhalt des Ehegatten und Unterhalt des Kindes) und damit der Mehrvertretungszuschlag ausgeschlossen ist. Auch wenn ein volljähriges Kind gegen beide Eltern vorgeht, liegt, wenn z.B. beide Eltern vertreten werden,[44] kein Fall der Nr. 1008 VV RVG vor, weil die Eltern als Teilschuldner und nicht als Gesamtschuldner haften. Es gibt also zwei gebührenrechtliche Gegenstände, nämlich der Unterhaltsanspruch gegen den Vater und der Anspruch gegen die Mutter.
Rz. 45
Ein Fall wäre der gemeinsame Auftrag eines Ehepaares, für sie ein Trennungs- und Scheidungsvertrag zu erarbeiten. Ein weiterer Fall wäre die Geltendmachung von Mietrückständen für ein Ehepaar, das gemeinsam Vermieter ist, oder die Verteidigung dieses Ehepaars gegenüber dem Mieter.[45]
Rz. 46
Beispiel
Die Ehegatten A und B beauftragen den Anwalt, sie gegen den Vermieter, der eine Mietforderung von 3.000,00 EUR gegen sie geltend macht, zu vertreten.
Die Sache ist durchschnittlich in jeder Hinsicht. Der Anwalt rechnet ab:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | 261,30 EUR |
0,3 Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG | 60,30 EUR |
321,60 EUR[46] |
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