Rz. 118

Die Erfüllung eines (wirksamen) Vermächtnisses ist für dessen erbschaftsteuerliche Behandlung grundsätzlich unbeachtlich.[90] Dies gilt auch für Vereinbarungen zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer zur Auskehrung durch eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB. Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Vermächtnisanspruchs i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Es kann mithin bei Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG eine Einkommensbesteuerung ausgelöst werden (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

 

Rz. 119

Eine Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vermächtnisses i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB, weil der Vermächtnisgegenstand untergegangenen ist, steht der Möglichkeit des Abzugs beim Erben nicht entgegen. Der Erbe ist jedenfalls wirtschaftlich gleichermaßen durch das Vermächtnis beschwert. Bei einem wegen anfänglicher Unmöglichkeit unwirksamen Vermächtnis i.S.d. § 2171 BGB kommt ein Abzug i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nicht in Betracht. Wird allerdings ein zivilrechtlich unwirksames Vermächtnis – weil z.B. nur "mündlich" angeordnet – durchgeführt (siehe § 4 Rdn 38 ff.>), ist dessen erbschaftsteuerliche Anerkennung – mithin eine Abzugsfähigkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG – zu bejahen.

[90] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 10 Rn 181.

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