Rz. 328

Insolvenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts im Insolvenzgeldzeitraum (siehe Rdn 227 ff.) gezahlt. Allerdings ist das Bruttoarbeitsentgelt seit dem 1.1.2004 auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2018: 6.500 EUR monatlich in den alten und 5.800 EUR monatlich in den neuen Bundesländern) begrenzt worden. Ist ein im Osten Deutschlands wohnhafter Arbeitnehmer des Baugewerbes ausschließlich auf Baustellen im westlichen Tarifgebiet eingesetzt gewesen, bestimmt sich für den Zeitraum des krankheitsbedingten Lohnausfalls das Insolvenzgeld nach dem höheren Tariflohn/West; denn entgangen ist ihm dieser Lohnanspruch, selbst wenn er tatsächlich krankheitsbedingt nicht tätig war.[238]

 

Rz. 329

Vom Bruttoarbeitsentgelt sind zunächst die Arbeitnehmeranteile der Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuziehen. Daneben werden die Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, ggf. die Kirchensteuer, abgezogen.

 

Rz. 330

 

Hinweis

Das Nettoeinkommen wird aus den Lohnsteuertabellen ermittelt, wobei der Lohnsteuerjahresausgleich unberücksichtigt bleibt. Der Arbeitnehmer soll Insolvenzgeld so bekommen, wie der Arbeitgeber das Nettoentgelt hätte zahlen müssen. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer einbehalten wird und die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale, insbesondere die individuellen Freibeträge beachtet werden.

 

Rz. 331

Auch sonstige Bezüge, die der Arbeitnehmer erhält, werden in die Berechnung einbezogen, dazu gehören z.B. das 13. Monatsgehalt, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld usw. (siehe im Einzelnen Rdn 251 ff.). Befinden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen der Höhe des Arbeitsentgelts im gerichtlichen Verfahren, ist für die Höhe des Anspruchs auf Insolvenzgeld die Entscheidung eines zugrunde liegenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens maßgeblich. Wurde ein solches nicht zu Ende geführt, so hat das Sozialgericht von Amts wegen aufzuklären, wie der arbeitsgerichtliche Prozess mutmaßlich ausgegangen wäre. Gelingt dem Arbeitnehmer der Beweis seiner Behauptung des Abschlusses einer bestimmten Entgeltvereinbarung nicht, ist das Gericht aber auch nicht davon überzeugt, dass die Behauptung des Arbeitnehmers unwahr ist, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber entgegen § 2 NachwG dem Arbeitnehmer keinen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen erteilt hat.[239] Das Insolvenzgeld wird von der Arbeitsagentur auf ein Konto des Arbeitnehmers bargeldlos überwiesen.

 

Rz. 332

Natürlich kann der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt und deswegen auch kein Insolvenzgeld beanspruchen, wenn dieses abgetreten, gepfändet, zur Vorfinanzierung verwendet worden ist usw. Siehe § 170 SGB III.

Das Insolvenzgeld ist steuerfrei (§ 3 Abs. 2 EStG) und sozialversicherungsfrei, unterliegt also nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

 

Rz. 333

 

Hinweis

Im Steuerrecht wird allerdings der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigten sein (§ 32b Abs. 1a EStG).

 

Rz. 334

Ein Abzug fiktiver Steuer erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zwar im Inland einkommensteuerpflichtig ist, Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt aber nicht erhoben werden.

 

Rz. 335

 

Beispiel

Dies wird insbesondere bei Gesellschaftern in Betracht kommen, die gleichzeitig Arbeitnehmer ihrer Gesellschaft sind (siehe Rdn 127 ff.) und deren Arbeitsentgelt als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb besteuert werden. Der Abzug fiktiver Steuern ist notwendig, um diese Arbeitnehmer nicht ungerechtfertigt zu bevorteilen.

 

Rz. 336

Ist ein Arbeitnehmer im Inland nicht einkommensteuerpflichtig, ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die bei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. Auch hier ist ein Abzug fiktiver Steuern notwendig, weil diese Arbeitnehmer sonst einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt hätten. Von dieser Regelung sind vor allem Arbeitnehmer aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich betroffen. Für die Anwendung des § 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist es unerheblich, dass das dem Versicherten gewährte Insolvenzgeld entgegen einer zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarung möglicherweise rechtswidrig im Heimatstaat des Grenzgängers besteuert wurde.[240]

 

Rz. 337

 

Hinweis

Im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen, das weder dort noch im Inland versteuert wird, fällt nicht unter die Regelung des § 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III.[241]

 

Rz. 338

 

Hinweis

Die Arbeitsagentur zahlt nicht nur das Insolvenzgeld, sondern auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

 

Rz. 339

Soweit in § 167 SGB III auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze Bezug genommen wird, ist die Regelung dahin gehend zu verstehen, dass für den gesamten Insolvenzgeldzeitraum von einem einheitlichen Begrenzungsbetr...

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