Wolfgang Arens, Jürgen Brand
Rz. 127
Bei der Beurteilung der Abhängigkeit oder Selbstständigkeit eines mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH stellt das Ausmaß der Teilhabe am Stammkapitel (wenn dies dem Stimmrechtsanteil entspricht) ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung seiner Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der Gesellschafter dar. Daher steht der Alleingesellschafter einer GmbH, aber auch der Gesellschafter-Geschäftsführer, der über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt, zur Gesellschaft in keinem Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn er für diese eine untergeordnete Tätigkeit nach Weisung verrichtet. Im letzteren Fall nimmt die Rentenversicherung und ihr folgend die Rechtsprechung der Sozialgerichte eine Selbstständigkeit erst ab 50,01 % an.
Rz. 128
Hinweis
Verfügt der Gesellschafter über 50 % oder mehr des Stammkapitals, liegt ausnahmsweise eine abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit vor, wenn er die Beteiligung nur treuhänderisch für einen Dritten mit allen Rechten und Pflichten wahrnimmt und auch tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert ist.
Rz. 129
Hinweis
Der starke, eine abhängige Beschäftigung ausschließende Einfluss des über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügenden mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters wird nicht dadurch berührt, dass ein weisungsbefugter Beirat errichtet wurde.
Rz. 130
Bei einer Tätigkeit für eine GmbH kann es an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch dann fehlen, wenn der Beschäftigte zwar nicht Geschäftsführer, aber neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist.
Rz. 131
In diesem Zusammenhang hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Art der Kontoführung ein geeignetes Abgrenzungskriterium der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit sein kann. Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht nämlich, wenn die Vergütung auf ein betriebliches Konto des Arbeitgebers fließt, über das auch der Beschäftigte verfügen kann, über das ihm aber rechtlich nicht die alleinige Verfügungsmacht zusteht.
Rz. 132
Auch ein Darlehen eines Mitarbeiters an den Arbeitgeber, das sich nicht auf den Fall der Not oder wirtschaftlichen Schwierigkeit der GmbH beschränkt, sondern ohne weitere Voraussetzungen fester Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist, ist für Arbeitsverhältnisse untypisch. Das gilt nicht für Darlehen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers beitragen will.
Rz. 133
Ausnahmsweise muss nach einer Entscheidung des BSG vom 4.6.2009 eine Erwerbstätigkeit verneint werden, wenn der geschäftsführende Gesellschafter ausschließlich in Ausübung der Verwaltung seines Vermögens unentgeltlich tätig wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen Alleingesellschafter handelt, der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.
Rz. 134
Verfügt der Gesellschafter über weniger als 50 % des Stammkapitals, stellt dieser Umstand i.d.R. ein Indiz dafür dar, dass er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig ist. Dieses Indiz kann aber durch besondere Umstände entkräftet werden, so dass auch bei einem unter 50 % liegenden Anteil ggf. Selbstständigkeit angenommen werden kann. Allerdings wird der mitarbeitende Gesellschafter bei diesem Kapitalanteil i.d.R. an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, die er nicht endgültig beeinflussen kann und durch die ihm Weisungen erteilt werden, gebunden sein.
Rz. 135
Häufig sind Fälle anzutreffen, in denen der Gesellschafter über weniger als 50 % des Stammkapitals verfügt, er gleichwohl aber als Selbstständiger anzusehen ist, weil er über eine Sperrminorität verfügt, kraft derer er ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann.
Rz. 136
Hinweis
Dies ist aber nur anzunehmen, wenn sich die Schutzklausel auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende bezieht. Der Gesellschafter muss in der Lage sein, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit bzgl. Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen.
Rz. 137
Eine Sperrminorität, die sich auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft beschränkt, schließt demgegenüber die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
Rz. 138
Ist der Gesellschafter mit weniger als 50 % am Stammkapital beteiligt, ist sein tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft aber wesentlich größer als der ihm aufgrund seines Gesellschaftsanteils an sich zustehende Einfluss, war er nach einer bis August 2012 geltenden Rechtsprechung ebenfalls nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbstständig Tätiger anzusehen. Diese Rechtsprechung ist seit den Entscheidungen des BSG vom 29.8.2012 aufgegeben worden. Das BSG vertritt die Auffassung, dass die Rechtsmacht nicht unbeachtet werden darf, sondern, sofer...