Rz. 54

Von großer Praxisbedeutung ist das BAG-Urt. v. 7.3.2002 – 2 AZR 93/01 (NZA 2002, 1000 = DB 2002, 2648). Darin hat das BAG dem Arbeitgeber eine rechtliche Möglichkeit eröffnet, dem Arbeitnehmer eine zweite Chance zu geben, wenn er zum Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, die vielfach als Probezeit vereinbart wird, von der Eignung des Arbeitnehmers für die Aufgabenstellung noch nicht überzeugt ist. Denn bis dahin blieb dem Arbeitgeber nur der Ausspruch der Kündigung, wenn er vermeiden wollte, dass der Arbeitnehmer unter den Anwendungsbereich von § 1 KSchG fiel.

 

Rz. 55

Für die zweite Bewährungs-Chance hat das BAG zwei Wege aufgezeigt. Der erste Weg ist, dass der Arbeitgeber am Ende der Wartefrist mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt (im Entscheidungsfall mit einer auf vier Monate verlängerten Kündigungsfrist), also quasi eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist und bedingter Wiedereinstellung ausspricht (vgl. zustimmend LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 24.6.2014 – 4 SA 94/14; weitergehend LAG Baden-Württemberg v. 6.5.2015 – 4 Sa 94/14, wonach es einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung nicht bedarf). Der zweite Weg ist, dass die Parteien am Ende der Wartefrist einen Aufhebungsvertrag mit einer um bspw. vier Monate verlängerten Beendigung und bedingter Wiedereinstellungszusage abschließen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 15.1.2019 – 6 Sa 249/18 unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage; Blomeyer, NJW 2008, 2812; Lembke, DB 2002, 2648; vgl. im Einzelnen mit Muster, § 17 Rdn 245 ff.).

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