Aufhebungsvertrag: Gebot fairen Verhandelns nicht verletzt

Arbeitsverhältnisse können mittels Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet werden. Liegt eine unfaire Verhandlungssituation vor, kann ein solcher unwirksam sein. Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns, wenn er eine sofortige Unterzeichnung des Vertrags erwartet, entschied das BAG.

Arbeitsverhältnisse enden oftmals nicht mit einer Kündigung, sondern mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Für Arbeitgeber hat das Vorteile, da weder Kündigungsfristen einzuhalten sind noch Kündigungsgründe oder die Anhörung des Betriebsrats benötigt wird. Doch rechtliche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber auch beim Thema Aufhebungsvertrag beachten. Dabei spielt auch das Gebot des fairen Verhandelns eine Rolle, wie das BAG bereits 2019 in einer Entscheidung klargestellt hat. Werden Arbeitnehmende beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Druck gesetzt, kann dieser unwirksam sein. Ob das der Fall ist, ist laut BAG anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden – vorliegend erkannte das Gericht keine unfaire Verhandlungssituation.

Der Fall: Arbeitnehmerin bekommt Aufhebungsvertrag vorgelegt

Im konkreten Fall wehrte sich eine Arbeitnehmerin, die als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigt war gegen einen Aufhebungsvertrag. Diesen hatte sie nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer und einem anwesenden Anwalt für Arbeitsrecht unterzeichnet. Dazu wurde sie in das Büro des Geschäftsführers gebeten, wo ihr der vorbereitete Vertrag vorgelegt wurde. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie unberechtigt die Einkaufspreise in der EDV des Arbeitgebers reduziert habe, um einen größeren Gewinn vorzutäuschen. Nach ungefähr zehn Minuten, in denen sie schweigend am Tisch saß, unterschrieb sie den Aufhebungsvertrag, der das einvernehmliche Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ende November 2019 zum Inhalt hatte.  

Verstoß gegen das Verbot des fairen Verhandelns?

Die Arbeitnehmerin hat den Aufhebungsvertrag im Nachhinein angefochten. Sie machte geltend, dass ihr mit der außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige gedroht worden sei, für den Fall, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet. Sie habe um längere Bedenkzeit gebeten, was ihr ebenso verwehrt wurde wie sich Rechtsrat zu holen. Damit habe der Arbeitgeber aus ihrer Sicht gegen das Gebot des fairen Handelns verstoßen.

Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz, die zugunsten des Arbeitgebers ausfiel, bestätigt. Es wies zunächst daraufhin, dass der Aufhebungsvertrag nicht aufgrund einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen sei. Auch wenn man den Gesprächsverlauf, so wie ihn die Arbeitnehmerin geschildert hatte, voraussetze, sei darin keine unberechtigte Drohung zu erkennen. Vielmehr sei der Arbeitgeber in so einem Fall berechtigt, die Kündigung auszusprechen sowie Strafanzeige zu stellen.

Kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns

Das LAG Hamm habe vorliegend auch die Maßstäbe, die das BAG zum Gebot des fairen Verhandelns aufgestellt hatte, richtig angewandt und ausgelegt. In einer Entscheidung (BAG,  Urteil vom 7. Februar 2019, Az: 6 AZR, 75/18) hatte das BAG präzisiert, dass dieses Gebot als "arbeitsvertragliche Nebenpflicht dann verletzt wird, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die dem Vertragspartner eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert".

BAG: Sofortige Entscheidung ist nicht unfair

Die Erfurter Richter hoben insbesondere hervor, dass die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin nicht dadurch verletzt sei, dass der Arbeitgeber ihr den Aufhebungsvertrag gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB zur sofortigen Annahme vorgelegt habe, so dass sie sich direkt habe entscheiden müssen. Das Gericht sei damit zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass der Arbeitgeber nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen habe.


Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2022, Az: 6 AZR 333/21; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Mai 2021, Az: 18 Sa 1124/20


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