Rz. 399

Trotz des Bedürfnisses nach einer abschließenden Vereinbarung und Rechtssicherheit erfassen Erledigungs-/Ausgleichsklausen nicht alle Ansprüche. Bei Aufnahme einer Erledigungs-/Ausgleichsklausel in die Aufhebungsvereinbarung muss dies bedacht werden. Die betroffenen Ansprüche sind in dem nachfolgenden Kasten aufgeführt:

 

Hinweis

Trotz Klausel können folgende Ansprüche grds. durchgesetzt werden:

1. Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (trotz Ausgleichsklausel):

Zeugnisanspruch (vgl. BAG v. 16.9.1974 – 5 AZR 255/74, NJW 1975, 407 = AP Nr. 9 zu § 630 BGB; a.A.: LAG Berlin-Brandenburg v. 6.2.2011 – 3 Sa 1300/11),
Betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 225/08, NZA 2010, 883 = DB 2010, 1589; LAG Hamm v. 30.10.1979, DB 1980, 113; LAG Hamm v. 15.1.1980, DB 1980, 643),
Arbeitnehmererfindervergütung (§ 26 ArbNErfG),
Herausgabe der Arbeitspapiere (wie Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweisheft, Sozialversicherungsausweis, Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG, Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III).
Gesetzlicher Mindesturlaub, es sei denn, der Vergleich wurde nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen (vgl. BAG v. 14.5.2013 – 9 AZR 844/11, s. auch nachfolgend 3. und unten Rdn 400 zum Tatsachenvergleich).

2. Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer (trotz Ausgleichsklausel):

Erstattung von an die BA geleisteten Beträgen gem. § 812 Abs. 1 BGB.

(Anm.: Das im Ruhenszeitraum bezogene Alg ist an die BA zurückzuzahlen. § 115 Abs. 1 SGB X besagt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt oder Abfindung i.H.d. erbrachten Leistungen auf die BA übergeht. Die Rückzahlungspflicht trifft also den Arbeitgeber, aber in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt oder die Abfindung. Wollen die Parteien im Innenverhältnis von der gesetzlichen Regel der Anrechenbarkeit abweichen, müssen sie dies – i.d.R. ausdrücklich – vereinbaren (vgl. BAG v. 9.10.1996 – 5 AZR 246/95, DB 1997, 680 = NZA 1997, 376). Der Arbeitnehmer muss sich das erhaltene Alg auch dann anrechnen lassen, wenn er vom Arbeitgeber für denselben Zeitraum Arbeitsentgelt beanspruchte (vgl. BAG v. 25.3.1992 – 4 AZR 374/91, DB 1992, 1891 = NZA 1992, 1081; zur Verzinsung vgl. BAG v. 19.5.2010, NZA 2010, 939 = DB 2010, 2048).

Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers aus einem neben dem Arbeitsverhältnis rechtlich selbstständigen Darlehensvertrag (vgl. BAG v. 19.1.2011 – 10 AZR 873/08, NZA 2011, 1159 = DB 2011, 1224). LAG Hamm v. 28.4.1995, LAGE § 794 ZPO Ausgleichsklausel Nr. 1; anders nur im Ausnahmefall nach konkreter Ausgestaltung, vgl. dazu BAG v. 19.3.2009 – 6 AZR 557/07, NZA 2009, 896 = DB 2009, 2272; s.o. Rdn 343 und Rdn 394).
Schadensersatzansprüche aufgrund einer dem Arbeitgeber unbekannten vorsätzlichen Vertragsverletzung und zugleich vorsätzlich unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers (vgl. LAG Düsseldorf v. 28.8.2001 – 16 Sa 610/01, MDR 2002, 160; BAG v. 9.3.1972, DB 1972, 2216; vgl. aber auch BAG v. 30.10.2008, NZA 2009, 1241 = DB 2009, 1241).

3. Unverzichtbare Rechte und Ansprüche sind:

Rechte aus einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss; ein Verzicht ist jedoch mit Zustimmung des Betriebsrates/Sprecherausschusses möglich (vgl. aber zum zulässigen Verzicht auf Nachteilsausgleich ohne Zustimmung des Betriebsrates, BAG v. 23.9.2003 – 1 AZR 576/02, NZA 2004, 440 = DB 2004, 658);
Entstandene tarifliche Rechte; der Verzicht ist nur in einem von den Tarifparteien gebilligten Vergleich zulässig (§ 4 Abs. 4 S. 1 TVG);
Gesetzliche Urlaubs- (§ 3 Abs. 1 BUrlG) und Urlaubsabgeltungsansprüche (§ 7 Abs. 4 BUrlG, vgl. BAG v. 31.5.1990 – 8 AZR 132/89, DB 1991, 392 = NZA 1990, 935; bestätigt durch BAG v. 20.1.1998, DB 1998, 1236 = NZA 1998, 816); abdingbar sind grds. nur Ansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen oder wenn dies nachvertraglich vereinbart wird; vgl. auch Rdn 144 ff.;
Titulierte Ansprüche des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers gegen die jeweils andere Partei, soweit diese zur Zeit des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung bereits bestanden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge