Rz. 343

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt und ist dieses zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung noch nicht vollständig zurückgezahlt, besteht Regelungsbedarf, die noch zurückzuzahlenden Beträge sowie die Modalitäten i.R.d. einvernehmlichen Beendigung abschließend festzulegen. Wenn dies vergessen wird, besteht das Risiko, dass die Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers von einer Ausgleichsklausel erfasst werden. Dies ist bspw. dann gegeben, wenn der Arbeitgeber zwar ein Darlehen zu einer Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen einer Sanierungssituation gewährt, de facto aber über Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer das Darlehen selbst finanziert (vgl. BAG v. 28.7.2009 – 3 AZR 250/07, NZA 2010, 356 = DB 2009; BAG v. 19.3.2009, NZA 2009, 896 = DB 2009, 2272). I.d.R. sind hingegen Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag rechtlich selbstständig. Daher umfasst eine arbeitsvertragliche Ausgleichsklausel nicht den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag (vgl. BAG v. 19.1.2011 – 10 AZR 873/08, NZA 2011, 1159 = DB 2011, 1224; LAG Düsseldorf v. 15.8.2007 – 4 Sa 884/07; LAG Hamm v. 28.4.1995 – 10 Sa 1386/94). Nach Auffassung des LAG Hamm wurde dies im vorstehenden Fall (auch) dadurch deutlich, dass neben dem Mitarbeiter die Ehefrau des Mitarbeiters Darlehensnehmerin war. Eine Klausel im Darlehensvertrag, wonach bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber das Darlehen sofort und in voller Höhe zur Rückzahlung fällig ist, kann zumindest bei nennenswerten Darlehen zu einer unzulässigen Kündigungserschwerung führen. Dies unterstreicht die Regelungsbedürftigkeit in der Aufhebungsvereinbarung (vgl. § 15 des Mustervertrages, Rdn 454).

 

Rz. 344

Auch eine vom Arbeitgeber vorformulierte Darlehens-Rückzahlungsklausel kann unwirksam sein. In der Klausel liegt eine unangemessene Benachteiligung, wenn sie den Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages in allen Fällen berechtigt, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird. Der Arbeitnehmer hat es dann nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrages zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für die Kündigung des Darlehensvertrages selbst herbeiführen. Eine geltungserhaltene Reduktion der unwirksamen Klausel scheidet aus (vgl. BAG v. 12.12.2013 – 8 AZR 829/12). Eine Regelung im Arbeitsvertrag zur sofortigen Gesamtfälligkeit eines Darlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gleichgültig aus welchen Gründen) hält einer AGB-Kontrolle nicht stand, weil der Arbeitnehmer dadurch unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt wird (vgl. BAG v. 28.9.2017 – 8 AZR 67/15, juris Rn 19, 24 ff., 31 ff. zu weit gefasste Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel).

 

Rz. 345

Stets ist zu prüfen, ob ein Arbeitgeberdarlehen i.S.v. § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag) wirksam ist. Die formularmäßige Vereinbarung der "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH v. 17.10.2017 – XI ZR 157/16, juris Rn 16).

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