Rz. 394

Besonderheiten gelten für Versorgungsansprüche. Diese haben meist einen hohen Wert; ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen. Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche erfordert deshalb eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Vor diesem Hintergrund sind Gesamterledigungsklauseln im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen (vgl. BAG v. 20.4.2010 – 3 AZR 225/08, NZA 2010, 883 = DB 2010, 1589). Ebenso erfasst eine Ausgleichsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung, wonach mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind, nicht den Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus einem Arbeitgeberdarlehen, welches in einem selbstständigen Darlehensvertrag im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewährt wurde (vgl. LAG Düsseldorf v. 15.8.2007 – 4 Sa 884/07). Denn Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag sind grds. rechtlich selbstständig, selbst wenn sie zumeist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen werden (vgl. BAG v. 19.1.2011 – 10 AZR 873/08, NZA 2011, 1159 = DB 2011, 1224). Ein seltener Ausnahmefall kann nur dann gegeben sein, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Darlehens eine darüber hinausgehende zusätzliche Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis besteht (vgl. BAG v. 28.7.2009 – 3 AZR 250/07, NZA 2010, 356 = DB 2009, 2796). Ob ein Arbeitgeberdarlehen, das zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährt wird, von einer in einer Abwicklungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel, die alle Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" für erledigt erklärt, erfasst wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrages ab (vgl. BAG v. 19.3.2009 – 6 AZR 557/07, NZA 2009, 896 = DB 2009, 1357).

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