Rz. 33

Auch in Nachlasssachen soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 FamFG möglich sein. Das Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen) beginnt mit § 342 FamFG.

 

Rz. 34

Die betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen sind allein im Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) in § 340 FamFG geregelt. Lediglich für die örtliche Zuständigkeit bietet § 341 FamFG durch Verweis auf § 272 FamFG eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit.

 

Rz. 35

Im Übrigen ist eine auch nur teilweise Verweisung auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften für Betreuungssachen nicht erfolgt.[25]

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll durch die Bezeichnung "betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen" ein Sammelbegriff für weitere Zuständigkeiten des Betreuungsgerichts außerhalb der Betreuungs- und Unterbringungssachen eingeführt werden. Es soll sich dabei überwiegend um Verfahren handeln, für die bislang das Vormundschaftsgericht zuständig war, die aber nach dessen Auflösung nicht dem Familiengericht, sondern dem Betreuungsgericht übertragen werden sollen.[26]

 

Rz. 36

Nach § 340 Nr. 1 FamFG sollen Pflegschaftsverfahren mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betroffen sein. Damit bleiben als betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen übrig die Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB), die Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB) und die Pflegschaft nach § 17 SachenRBerG.

 

Rz. 37

Die Nachlasspflegschaft ist über § 342 Nr. 2 FamFG als Nachlasssache erfasst. Damit soll eine Nachlasspflegschaft nicht gleichzeitig als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache behandelt werden können.[27]

Demgegenüber geht der Gesetzgeber davon aus, dass "für das Verfahren bei einer Nachlasspflegschaft (…) künftig die Vorschriften des allgemeinen Teils sowie über § 340 (betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen) die Vorschriften des Buches 3 (gelten)".[28]

 

Rz. 38

Soweit ersichtlich, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (ohne weitere Begründung) die Nachlasspflegschaft als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache behandelt.[29] Dagegen wird argumentiert, dass § 276 FamFG eine Vorschrift des Betreuungsverfahrens sei, die gerade nicht im nachlassgerichtlichen Verfahren oder im allgemeinen Teil des FamFG stehe.[30]

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass es gute Gründe gibt, warum für Nachlasssachen eine Lücke im Genehmigungsverfahren dadurch entsteht, dass die Regelungen über den Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG keine Anwendung finden.

Genausogut kann dagegen argumentiert und eine entsprechende Anwendung der Regelungen des 3. Buches des FamFG und damit von § 276 FamFG, befürwortet werden.

 

Rz. 39

In der Praxis wird das Problem eher pragmatisch gelöst. Die Gerichte bestellen im Rahmen von Genehmigungsverfahren einen Verfahrenspfleger. Nachlasssachen werden als betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen behandelt.

[25] Keidel/Budde, FamFG, § 340 Rn 5; BeckOK-FamFG/Günter, § 276 Rn 1.
[26] BT-Drucks 16/6308, 276.
[27] Keidel/Budde, FamFG, § 340 Rn 2.
[28] BT-Drucks 16/6308, 283.
[30] Damrau, ZErb 2011, 176.

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