Rz. 127

Der gerichtliche Umgangsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich stellen einen Vollstreckungstitel dar.

Die Vollstreckung aus Umgangstiteln hat nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG zu erfolgen hat.[174]

 

Rz. 128

 

Praxistipp:

Erforderlich ist ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 87 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Das Gericht kann aber auch von Amts wegen tätig werden, wenn dies zum Wohl des Kindes angezeigt ist.[175]
 

Rz. 129

Ordnungsmittel dürfen nur nach einer schuldhaften Zuwiderhandlung festgesetzt werden. Verschulden bedeutet i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Festsetzung unterbleibt nach § 89 Abs. 4 FamFG, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Daraus folgt, dass das Verschulden des Pflichtigen vermutet wird.[176]

 

Rz. 130

Außerdem ist für die Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs ebenso wie bei der Vollstreckung von Beschlüssen ein Hinweis auf die Verhängung von Ordnungsmitteln erforderlich, auch wenn in § 89 Abs. 2 FamFG nur Beschlüsse benannt sind. Der Hinweis muss dabei zumindest den Höchstbetrag eines möglichen Ordnungsgeldes (250.000 EUR) und die Höchstdauer einer möglichen Ordnungshaft (6 Monate) konkret benennen.[177]

 

Rz. 131

KG v. 16.12.2016 – 15 WF 22/16[178]

Zitat

Eine seelische Erkrankung des zum Umgang verpflichteten Vaters steht der Vollstreckung der Umgangsregelung entgegen. Dem Kindeswohl grundsätzlich zuwider läuft, mittels vollstreckungsrechtlicher Zwangsmittel ein Umgang mit einem Elternteil herbei zu führen, der infolge seiner Krankheit gehindert ist oder sein kann, sein Verhalten den Kindesinteressen anzupassen. Es erscheint zudem sachgerecht und geboten, in solchen Fällen das fehlende Vertretenmüssen im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG generell anzunehmen.

 

Rz. 132

Ein Ordnungsmittel nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist nur dann nicht festzusetzen, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht. Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.[179]

 

Rz. 133

 

Praxistipp:

Verschulden setzt aber Kenntnis von der Unterlassungsverpflichtung voraus; hieran fehlt es, wenn der Beschluss nicht weitergeleitet wurde.[180]
Auch die Belehrung gem. § 89 Abs. 2 FamFG muss ordnungsgemäß erfolgt sein,[181] siehe oben Rdn 30.
 

Rz. 134

OLG Brandenburg v. 15.12.2016 – 13 WF 279/16[182]

Zitat

Die Billigung (§ 156 Abs. 2 FamFG) bedarf als hoheitlich errichtete Vollstreckungsgrundlage der Amtszustellung.

Die den Schuldner schützende Wirkung der Zustellung eines gerichtlichen Vergleichs hat auch die – wenn auch überobligatorische – Zustellung im Amtsbetrieb. Einer Zustellung auf Betreiben des Gläubigers bedarf es daneben nicht.

KG v. 16.12.2016 – 15 WF 22/16[183]

Zitat

Das als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung bestehende, nicht zuletzt im Hinblick auf § 750 Abs. 1 ZPO aus dem allgemeinen Zwangsvollstreckungsrecht bekannte und gem. § 795 ZPO für sämtliche Vollstreckungstitel geltende Zustellungserfordernis ist ohne Weiteres auch bei nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichen zu beachten.

BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 635/14[184]

Zitat

1. Bei der Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung erlassenen Umgangstitels handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren mit einem eigenständigen Rechtsmittelzug, weshalb § 70 Abs. 4 FamFG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hindert.

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