Rz. 23

Eine Regelung kann durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung getroffen werden.

Die einvernehmliche Regelung aller Beteiligten über den Umgang (Umgangsvergleich)[23] wird vom Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Billigungsbeschlusses nicht entgegen.[24] Zudem muss der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt werden. Dieser Warnhinweis muss für Laien verständlich sein; der bloße Hinweis auf § 89 Abs. 2 FamFG genügt nicht.

 

Rz. 24

Gelingt den Eltern keine Einigung, regelt auf entsprechenden Antrag des umgangsberechtigten Elternteils oder des Kindes das Familiengericht die Ausgestaltung der Umgangskontakte. Aber auch der betreuende Elternteil kann einen Anspruch auf eine gerichtliche Umgangsregelung haben.[25]

 

Rz. 25

Die gerichtliche Entscheidung (und so auch ein Elternvergleich) muss einen durchsetzbaren Inhalt hinsichtlich Ort, Zeit, Häufigkeit, Holen und Bringen enthalten[26] und darf insbesondere nicht Entscheidungen darüber auf Dritte übertragen.[27] Die Umgangsregelung muss konkret und vollständig sein.[28] Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.[29]

 

Rz. 26

 

Praxistipp:

Eine gerichtliche Bestimmung des Umgangs mit dem Tenor … nach näherer Maßgabe des Jugendamts … ist daher zu vermeiden, da hieraus weder konkrete Rechte oder Pflichten abgeleitet werden können und damit eine Durchsetzung nicht möglich ist.
Eine Vollstreckung ist jedoch nur möglich, wenn die Umgangsregelung genaue Angaben über Zeit, Ort und Art des Umgangs enthält.[30]
Dies gilt auch für einen begleiteten Umgang gelte, da die Regelung des Umgangs also nicht dem mitwirkungsbereiten Dritten überlassen werden darf.[31]
Allerdings kann in Elternvergleichen auch eine unkonkrete Formulierung gewählt werden (… zudem mittwochs, wenn das Kind keine Freunde besucht …), wenn die Eltern willens sind gemeinsam eine flexible Lösung umzusetzen und dafür nur einen groben Rahmen benötigen. Allerdings ist eine solche Regelung nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar.
Familiengerichte dürfen sich bei der Entscheidung über das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht darauf beschränken, den Umgangsantrag des betroffenen Elternteils zurückzuweisen.[32]
Im Umgangsbeschluss können auch Unterlassungspflichten des Umgangsberechtigten geregelt werden, denn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 BGB umfasst auch Unterlassungspflichten.[33]
Einige Obergerichte verlangen, dass in der Umgangsregelung – von Amts wegen – Niederschlag finden muss, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen ist die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken.[34]
 

Rz. 27

Nicht immer klar ist, ob im Umgangsbeschluss die Verpflichtung enthalten ist, das Kind persönlich an den Vater zu übergeben oder ob dies auch durch Dritte erfüllt werden kann. Zur Klarstellung kann ggf. die Formulierung gewählt werden, dass der Obhutselternteil die Herausgabe des Kindes an den Umgangsberechtigten sicherzustellen hat bzw. dafür Sorge zu tragen hat.[35]

 

Rz. 28

Die konkret tenorierte[36] Verpflichtung, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteiles zu enthalten, ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.[37]

 

Rz. 29

 

Praxistipp:

Ein Abweichen von den gerichtlich festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zustande, verbleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses.[38]
Ändern die Vollstreckungsparteien eines Umgangstitels die titulierten Umgangszeiten, so sind die geänderten Umgangszeiten nicht vollstreckbar.[39] Soweit die Eltern nach Beschlusserlass die Umgangszeiten abweichend vom Umgangsbeschluss geregelt haben, haben sie sich einer Vollstreckungsgrundlage begeben.
 

Rz. 30

Zudem muss der gerichtliche Beschluss – ebenso wie der Umgangsvergleich – einen Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten. Fehlt der Hinweis oder ist er aus sonstigen Gründen mangelhaft, kann nicht nach § 89 Abs. 1 FamFG vollstreckt werden. Der Hinweis muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist, da anderenfalls Unwirksamkeit des Hinweises die Folge sein kann.[40]

 

Rz. 31

 

Praxistipp:

Der erlassene Warnhinweis ist nicht isoliert anfechtbar.[41]
Ein fehlender Warnhinweis kann nachgeholt werden.[42]
Wird eine Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises[43]
Unterlässt das Gericht bei der Billigung den Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG,[44] so kann dies mit der Beschwerde angefochten werden.[45]
 

Rz. 32

Auch eine Umgangsregelung für die Wochenenden muss konkret gefasst sein, um vollstreckt werden zu können.

Eine Um...

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