Verfahrensgang

AG Apolda (Beschluss vom 26.02.2015; Aktenzeichen F 13/13)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin vom 9.1.2015 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, E., bewilligt.

 

Gründe

I.

Das AG hat dem Antragsgegner in Ziff. 3 des Beschlusses vom 22.12.2014 (Az. F 13/13) aufgegeben, es zu unterlassen, darüber (über die in dem Beschluss getroffene Umgangsregelung) hinaus die Kinder in der Schule oder anderswo zu besuchen bzw. aufzusuchen oder sie abzuholen und in die Schule zu bringen.

S. 4 des Beschlusses, letzter Absatz, lautet:

"Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gem. § 89 FamFG gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat".

Die Antragstellerin hat angeführt, der Antragsgegner habe die Kinder L. und L. am 5.1.2015 auf dem Schulweg abgepasst und ihnen Schokoriegel gegeben und sie am 6.1.2015 auf dem Schulgelände in der Frühstückspause zwischen 09:30 Uhr und 09:45 Uhr besucht, um ihnen Gummibärchen zu geben.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9.1.2015 beantragt, dem Antragsgegner anzudrohen, bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen aus dem Beschluss des AG vom 22.12.2014 (Az. F 13/13) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen und anzuordnen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde vom 4.3.2015 gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 26.2.2015, mit dem gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss des AG - Familiengericht - Apolda vom 22.12.2014 (Az. F 13/13) ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR festgesetzt wurde und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, angeordnet wurde, dass an die Stelle von jeweils 10 EUR Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft tritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Antragsgegner macht geltend, er sei vor Erlass des Beschlusses nicht gehört und ihm sei auch keine Gelegenheit gegeben worden, zum Antrag der Antragstellerin Stellung zu nehmen.

Dies stelle einen deutlichen Verstoß gegen § 92 Abs. 1 S. 1 FamFG dar, wonach der Verpflichtete vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln zu hören sei.

Die Umgangsregelung sei dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 22.12.2014 zugestellt und dem Antragsgegner erst am 7.1.2015 bekannt geworden. Er habe daher gegen eine ihm unbekannte Umgangsregelung weder wissentlich bzw. fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen können.

Im Übrigen habe L. ihn am 5.1.2015 gebeten, ihren Deutschhefter, den sie bei ihm vergessen habe, ihr vor der 3. Stunde zu übergeben.

Die Antragstellerin beantragt, die Anträge des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie führt an, sie gehe davon aus, dass das AG ihren Antragschriftsatz vom 9.1.2015 dem Antragsgegner zugestellt habe mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Eine mündliche Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, nachdem zuvor ein Verfahren nach § 165 FamFG durchgeführt worden sei.

Es sei unrichtig, dass der Beschluss dem Antragsgegner erst am 7.1.2015 bekannt gemacht worden sei, so dass er nicht gegen Ziff. 3 des Beschlusses wissentlich, fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen habe.

Auch hätten die beiden Töchter der Beteiligten L. und L. vor wenigen Tagen der Antragstellerin erzählt, dass der Antragsgegner ihnen seit etwa vier bis fünf Wochen jeweils donnerstags ihr Handy in die Schule bringe. Auf Nachfrage habe der Vater erklärt, dass er dies mache, damit die Töchter pünktlich zu ihm nach Hause kämen. Der Unterricht der Töchter ende um 14:20 Uhr; die Töchter hätten sich noch nicht verspätet. Auch herrsche in der Schule ein striktes Handyverbot; dies sei dem Kindesvater bekannt.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 26.2.2015, mit dem ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR, ersatzweise Zwangshaft angeordnet wurde, ist zulässig, insbesondere fristgerecht angebracht worden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der Zwangsgeldfestsetzung und zur Zurückweisung des vor dem AG gestellten Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes.

Das Familiengericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt grundlegend verkannt, dass die Vollstreckung aus Umgangstiteln - wie dem Umgangsbeschluss vom 22.12.2014 - nicht gem. § 35 FamFG, sondern nach Maßgabe...

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