Rz. 87

Bestrebung des Unterhaltspflichtigen ist es, durch das von der Berechtigten eingeleitete Verfahren nicht mit Kosten belastet zu werden. Hierzu muss er ein sofortiges Anerkenntnis erklären mit der Kostenfolge des § 243 Nr. 4 FamFG. Dann ergeht ein Anerkenntnisbeschluss, der gem. § 38 Abs. 4 Nr. 1 FamFG vom Gericht nicht begründet werden muss.

 

Rz. 88

 

Praxistipp:

Dem Unterhaltspflichtigen als Antragsgegner können nur dann die Verfahrenskosten erspart bleiben,

wenn sein Verhalten als wirksames Anerkenntnis – und zwar als "sofortiges Anerkenntnis" – zu werten ist
und er keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (früher: keine Klageveranlassung) gegeben hat.

Die Beweislast für ein sofortiges Anerkenntnis trägt der Antragsgegner.[89]

(1) Sofortiges Anerkenntnis

 

Rz. 89

Da in Unterhaltssachen Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG), kann ein nicht anwaltlich vertretener Unterhaltspflichtiger, der bislang freiwillig gezahlt hat, kein verfahrensrechtlich wirksames Anerkenntnis abgeben.

 

Rz. 90

Will er eine streitige Entscheidung vermeiden, kann er sich lediglich darin flüchten, eine Versäumnisentscheidung gegen sich ergehen zu lassen. Ob ihm in diesem Fall dennoch der Kostenvorteil in entsprechender Anwendung des § 243 Nr. 4 FamFG zugebilligt werden wird, ist sehr zweifelhaft.

 

Rz. 91

Den Unterhaltspflichtigen kann allerdings nur ein "sofortiges" Anerkenntnis kostenrechtlich entlasten. Ein "sofortiges" Anerkenntnis muss – auch bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins – in der Regel bereits in der Antragserwiderung abgegeben werden.[90] Ein Anerkenntnis in der ersten mündlichen Verhandlung reicht demnach nicht aus.[91] Es darf zuvor kein Antrag auf Abweisung angekündigt worden sein,[92] und zwar auch nicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.[93]

 

Rz. 92

 

Praxistipp:

"Sofortig" i.S.d. § 243 Nr. 4 FamFG bedeutet demnach, dass der Anerkennende bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Verfahrensgegner das Anerkenntnis erklären muss.
Dem Antragsgegner steht allerdings eine angemessene Prüfungsfrist zu.[94] In dieser Zeit ist – auch unter kostenrechtlichen Aspekten – zu entscheiden, ob noch ein außergerichtlicher Titel erstellt oder ob im ersten Termin ein Anerkenntnis erklärt werden soll.

Beim schriftlichen Vorverfahren ist die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unschädlich,[95] wenn in der Verteidigungsanzeige kein auf eine Abweisung gerichteter Sachantrag enthalten ist. Dann kann Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist[96] "sofort" anerkannt werden.[97]

Auch im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren, in dem der Unterhaltspflichtige kein Anerkenntnis abgeben kann, darf er keine inhaltliche Stellungnahme abgeben,[98] Also weder Abweisung beantragen[99] noch materielle Einwendungen vorbringen[100] oder den Anspruch bestreiten.[101]

[90] Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 2021, § 93 Rn 9; Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 2020, § 243 Rn 29 m.w.N.; Eickelmann in Haußleiter, FamFG, 2017, § 243 Rn 17; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 2017, § 93 Rn 3.
[91] Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 2020, § 243 Rn 29 m.w.N.
[92] OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1577; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 253; OLG Bremen FamRZ 1994, 1483; Viefhues in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2015, § 243 Rn 19.
[93] OLG Stuttgart FamRZ 2012, 809; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 326; Keidel, FamFG, 2020, § 243 Rn 10.
[94] Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 2021, § 93 Rn 10.
[95] OLG Bamberg FamRZ 1995, 1075.
[96] Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 2017, § 93 Rn 3 m.w.N.
[97] BGH FamRZ 2006, 1189, so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 942 = ZFE 2003, 189, anders OLG Celle, Beschl. v. 24.3.2011 – 6 UF 138/10, FamRZ 2011, 1749.
[98] OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1922; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 93 Rn 9; Büte in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht, 2015, § 243 FamFG Rn 8; OLG Hamm FamRZ 2004, 466, Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 2017, § 93 Rn 3; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1659.
[100] Wolst in Musielak, ZPO, 2009, § 93 Rn 4; OLG Oldenburg v. 31.10.2011 – 3 UF 142/11, FamRZ 2012, 326 (ST); a.A. OLG Köln FamRZ 1997, 1415.

(2) Fehlende Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

 

Rz. 93

Auch ein sofortiges Anerkenntnis kann den Antragsgegner nur dann von Kosten entlasten, wenn er keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.

 

Rz. 94

 

Praxistipp:

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Veranlassung bestanden hat, liegt beim Antragsgegner.[102] Daher gehen Zweifel zu seinen Lasten.[103]

Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn er unregelmäßig oder unpünktlich zahlt.[104]

 

Rz. 95

In Unterhaltsverfahren hat aber die größere praktische Bedeutung die Frage, ob der freiwillig zahlende Unterhaltsschuldner vor Einleitung des Verfahrens ordnungsgemäß aufgefordert worden ist, einen...

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