Leitsatz (amtlich)

Kein sofortiges Anerkenntnis bei Erhebung von sachlichen Einwendungen gegen den erhobenen Anspruch im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG (Familienstreitsache).

 

Verfahrensgang

AG Leer (Beschluss vom 01.09.2011; Aktenzeichen 5a F 579/10 RI)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Leer vom 1.9.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 8000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Kosten des Verfahrens aufgrund eines erklärten Anerkenntnisses dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Will man auf das Rechtsmittel die §§ 58 ff. FamFG anwenden (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831), ergibt sich nichts anderes, da auch die Streitwertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wäre.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 93 ZPO fallen die Verfahrenskosten dem Antragsteller zur Last, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten nicht Veranlassung zur Antragserhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.

Es trifft allerdings zu, dass der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeverfahren formal keinen Klagabweisungsantrag gestellt hat, so dass die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung (OLG Naumburg FamRZ 2007, 1584) nicht einschlägig ist. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeverfahren den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch jedoch in Frage gestellt und ihn als nicht begründet bezeichnet. Damit hat er jedenfalls Anlass für die erst danach erfolgte Antragserhebung gegeben (ebenso OLG Schleswig, JurBüro 1982, 1569; OLG Hamm v. 2.4.1979 - 5 UF 650/78; Wolst, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rz. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2923779

FamRZ 2012, 326

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