Leitsatz (amtlich)

Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn der Beklagte im PKH-Prüfungsverfahren Klageabweisung beantragt hat.

 

Verfahrensgang

AG Haldensleben (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen 16 F 231/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG - FamG - Haldensleben vom 5.2.2007 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.2.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. In dem Vorprozess 16 F 366/04 vor dem FamG hat der klagende Kindesvater gegen die beklagte Kindesmutter eine Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft über ihr Einkommen bis zum Jahre 2002 sowie auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eingereicht. Anlass war die Berechnung des Haftungsanteiles des Klägers gegenüber seinem inzwischen volljährigen Kind. In der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2004 hat der Kläger den Antrag aus der Klageschrift gestellt. Nach Anberaumung des Verkündungstermins am Schluss der Verhandlung hat der Kläger unter dem 11.5.2005 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht, mit dem er ergänzend eine Auskunft über die Höhe der Erbschaft der Beklagten nach ihrer Anfang 2005 verstorbenen Adoptivmutter begehrt hat. Obwohl dieser Schriftsatz weder der Beklagten zugestellt noch in die mündliche Verhandlung wiedereingetreten worden ist, hat das FamG am 2.6.2005 ein Teilurteil verkündet, mit dem es der Auskunftsklage hinsichtlich des Einkommens der Beklagten teilweise stattgegeben und die weitergehende Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen hat, die Klage auf Auskunft über die Erbschaft der Beklagten sei unbegründet. In der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2006 nahm der Kläger seine Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zurück. Damit erledigte sich der Vorprozess.

Am 3.8.2006 hat der Kläger im vorliegenden Folgeprozess eine Klage auf Erteilung einer Auskunft über das Einkommen der Beklagten ab 2005 sowie über die Höhe der Erbschaft der Beklagten eingereicht, also mit der Begründung, dass die Beklagte Vermögen erworben hat (§ 1605 Abs. 2 BGB). Die Klage wurde zugestellt. Auf die Klage hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für ihren Klagabweisungsantrag begehrt. Sie vertritt die Auffassung, für die Erteilung ergänzender Auskünfte zu ihren Einkommensverhältnissen fehle dem Kläger - mangels vorgerichtlicher Mahnung - das Rechtsschutzbedürfnis. Und die Klage auf Erteilung einer Auskunft über ihre Erbschaft sei wegen der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Teilurteiles unzulässig. Das FamG wies das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zurück.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist im Ergebnis unbegründet, weil ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet:

1. Der klagende Kindesvater hat einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das Einkommen, das die beklagte Kindesmutter in denjenigen Folgejahren erzielt hat, die nicht Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen sind. Wegen der rechtlichen Würdigung nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des FamG sowie auf das im Vorprozess ergangene Teilurteil Bezug. Dieser Klage kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass bei ihr keine Auskunft über ihr Einkommen angemahnt worden ist. Denn dieser Umstand betrifft nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache, sondern nur die Frage, ob die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Diese Frage ist zu bejahen, da die Beklagte den Auskunftsanspruch nicht sofort anerkannt (vgl. § 93 ZPO), sondern - im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - eine Abweisung des gegnerischen Prozesskostenhilfegesuches beantragt hat.

2. Auch die Klage auf Auskunft über die Erbschaft der Beklagten ist zulässig und zurzeit begründet. Dem steht - abweichend von der Ansicht der Beklagten - nicht entgegen, dass die "Klage" insoweit bereits mit dem im Vorprozess ergangenen Teilurteil abgewiesen worden ist. Denn der damalige "Klage"-Antrag war weder zugestellt noch in mündlicher Verhandlung gestellt, so dass die Klage hinsichtlich der Erbschaft der Beklagten nicht rechtshängig geworden war, als das besagte Teilurteil ergangen ist (vgl. § 261 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Urteil über eine "Klage", die vor dem Prozessgericht nicht rechtshängig geworden ist, kann keine Rechtskraft entfalten. Ein derartiges Urteil ist schlichtweg wirkungslos (BGH v. 5.12.2005 - II ZB 2/05, BGHReport 2006, 393 = NJW-RR 2006. 565 f. m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1746486

FamRZ 2007, 1584

ZFE 2007, 274

OLGR-Ost 2007, 792

www.judicialis.de 2007

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