Normenkette

ZPO §§ 91a, 93, 307

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Beschluss vom 30.10.2002; Aktenzeichen Zw 17 F 121/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert übersteigt 300 Euro nicht.

 

Gründe

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das AG hat zutreffend dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach den hierfür maßgeblichen Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist zu berücksichtigen, dass die Klage üherwiegenden Erfolg hatte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Beklagte den Klageantrag nachfolgend überwiegend anerkannt hat und zudem sich der Klageantrag daraus rechtfertigt, dass mit der Abänderungsklage der Mindestunterhaltsanspruch geltend gemacht wird, zu dessen Leistung sich der Beklagte mangels näheren Vorbringens als grundsätzlich leistungsfähig auf Grund der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB behandeln lassen muss (im Einzelnen dazu OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 70 ff.).

Erfolgsaussicht für die Klage bestand dagegen nicht, soweit es die Abänderung für den Monat Juli betrifft. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 23.5.2002, dort S. 2 unten (Bl. 65 d.A.), verwiesen. Soweit das klagende Kind also für Juli 2001 einen um 262 DM erhöhten Unterhaltsanspruch begehrt hat (487 DM abzgl. der bereits titulierten 225 DM), wäre die Klage ohne Erfolg geblieben. Das entsprechende Obsiegen des Beklagten macht jedoch nur rund 7 % der gesamten Klageforderung aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben dem Jahresbetrag des zuvor errechneten Differenzbetrages von 262 DM (vgl. § 17 Abs. 1 GKG) auch die Rückstände für die Monate Juli 2001 und August 2001 mit jeweils 262 DM zu berücksichtigen sind, vgl. § 17 Abs. 4 GKG, der Monat der Abhängigkeit (August 2001) zählt dabei als Rückstand mit. Zu Grunde zu legen sind daher insgesamt 14 Monate zu jeweils 262 DM = 3.668 DM. Bezogen auf die 262 DM für Juli 2001 ergeben sich daher lediglich 7 %, weshalb gem. § 92 Abs. 2 ZPO das Obsiegen des Beklagten so gering wäre, dass es gerechtfertigt ist, die Kosten des Rechtsstreites insgesamt ihm aufzuerlegen.

Zutreffend hat das AG darauf hingewiesen, dass der Beklagte kein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO erklärt hat. Soweit dies seine unter dem 9.11.2001 abgegebene Erklärung (Bl. 39 d.A.), betrifft, ist schon fraglich, ob die darin enthaltene Bereiterklärung des Beklagten tatsächlich ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO darstellt. Jedenfalls wäre dies aber nicht sofortig i.S.d. § 93 ZPO, da der Beklagte zunächst die Abweisung der Klage beantragt hat, jedenfalls soweit die Klage ab September 2001 über einen monatlichen Abänderungsbetrag von 60 DM (285 DM abzgl. 225 DM) hinausgegangen ist. Aber auch soweit der Beklagte bereits in seinem Schriftsatz vom 14.9.2001 (Bl. 15 d.A.) ein Teilanerkenntnis i.H.v. 60 DM monatlich abgegeben hat, liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor. Zwar stellt dies ein sofortiges Anerkenntnis dar, da der Beklagte innerhalb des Prozesses von Anfang an diesen Betrag anerkannt hat. Jedoch hat er durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, obgleich er vorprozessual nicht zur Zahlung des erhöhten Unterhaltsbetrages aufgefordert worden ist. Nach h.M. gibt der Unterhaltsschuldner Anlass zur Erhebung der vollen Unterhaltsklage auch dann, wenn er den vollständig geschuldeten Unterhalt unzulässigerweise nur teilweise anbietet (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1131; OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 1377; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 93 Rz. 62). Erst recht muss dies dann in Fällen gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen bereits titulierten Unterhalt nicht leistet und der Unterhaltsberechtigte zu Recht einen erhöhten, also über den bereits titulierten Unterhaltsanspruch hinausgehenden, Unterhalt fordert. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes hat der Beklagte jedenfalls bis Februar 2003 keine Unterhaltsleistungen, insb. auch nicht die bereits vor Einleitung des hiesigen Abänderungsverfahrens titulierten 225 DM, erbracht. Insoweit erscheint es aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht geboten, vor Einleitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens den Unterhaltsschuldner zur Zahlung noch weiteren Unterhaltes aufzufordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Götsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103766

FamRZ 2003, 1577

EzFamR aktuell 2003, 187

FamRB 2003, 248

OLGR-NBL 2003, 471

www.judicialis.de 2003

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