a) Begriff der Beerdigungskosten

aa) Allgemeines

 

Rz. 74

Die bis 31.12.1998 geltende Fassung des § 1968 BGB sprach von den Kosten der "standesmäßigen Beerdigung". Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 wurde der Begriff "standesmäßig" gestrichen; eine inhaltliche Änderung gegenüber der vorherigen Regelung ist damit jedoch nicht verbunden.[82] Dem entsprechend sind Kosten einer "standesmäßigen Beerdigung" all das über das unbedingt Notwendige Hinausgehende, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kommen.[83] An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben aber auch ihre Grenze; er ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen.[84] Insbesondere können dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber im Rahmen der Wertermittlung des Nachlasses nach § 2311 BGB nur die Kosten eines standesmäßigen Beerdigung als Passivposition geltend gemacht werden (ausführlich zum Bestattungsrecht siehe § 34).

[82] BT-Drucks 12/3809, S. 79; OLG Saarbrücken OLGR 2002, 228; Staudinger/Dutta, § 1968 Rn 2; MüKo/Küpper, § 1968 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 1968 Rn 2.
[83] BGHZ 32, 72; OLG Karlsruhe MDR 1970, 48.
[84] BGHZ 61, 238; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1161.

bb) Beerdigungskosten im Einzelnen

 

Rz. 75

Zum Schutz des Erben und der Nachlassgläubiger soll nur der begrenzte Aufwand einer standesgemäßen Beerdigung vom Erben zu tragen sein, insbesondere dann, wenn Erbe und Totenfürsorgeberechtigter nicht identisch sind. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung von Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten relativ restriktiv. Kosten nur einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten.[85]

Eine unmittelbare Haftung des Kontos des Erblassers in der Weise, dass die Bank ohne Auftrag des Erblassers oder der Erben demjenigen, der die Bestattung vorgenommen hat, die Beerdigungskosten erstatten dürfte, besteht nicht.[86]

Als Beerdigungskosten i.S.v. § 1968 BGB sind von der Rechtsprechung die folgenden Kosten anerkannt:

Überführung an die endgültige Grabstätte,[87] auch aus dem Ausland,[88]
Exhumierung, Überführung und endgültige Beerdigung im Rahmen der Angemessenheit,[89]
Trauerkleidung,[90]
Leichenmahl bei entsprechenden Gepflogenheiten,[91]
Herstellung des Grabes,[92]
Erstbepflanzung des Grabes,[93]
Grabstein samt Grabeinfassung und Sockel,[94] bei Familiengrabstein nur anteilig,[95]
Feuerbestattung,[96]
Sterbeurkunde,[97]
Todesanzeigen durch Postversand und in der Presse,[98]
Danksagungen durch Postversand und in der Presse.

Von der Rechtsprechung wurden als Beerdigungskosten nicht anerkannt:

Reisekosten der Angehörigen zur Beerdigung;[99] anders jedoch, wenn den Betreffenden eine rechtliche Pflicht zur Beerdigung trifft,[100]
die späteren Kosten der dauernden Grabpflege, weil dies keine rechtliche Pflicht der Erben, sondern lediglich eine sittliche Pflicht der nächsten Angehörigen ist.[101]
Ausnahmsweise sind die Grabpflegekosten doch vom Erben zu tragen, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat; in diesem Falle sind die daraus entstandenen Verpflichtungen Nachlassverbindlichkeiten in Form der Erblasserschuld.[102] Die Kosten der dauernden Grabpflege sind auch dann vom Erben zu tragen, wenn der Erblasser sie dem Erben im Wege der erbrechtlichen Auflage gemäß § 1940 BGB aufgegeben hat.[103]

War der Erblasser Sozialhilfeempfänger, so hat zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses.[104]

[85] AG Hamburg ErbR 2008, 202.
[87] RGZ 66, 308.
[88] LG Gießen DAR 1984, 151.
[89] BGH FamRZ 1978, 15.
[90] BGHZ 32, 72. Teilweise wird die Ersparnis anderweitiger Aufwendungen abgezogen, vgl. Theda, DAR 1985, 13; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, S. 128.
[91] OLG Hamm VersR 1992, 405; OLG Saarbrücken OLGR 2002, 228; AG Grimma NJW-RR 1997, 1027.
[92] OLG Saarbrücken OLGR 2002, 228.
[93] OLG München NJW 1974, 703; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987.
[94] RGZ 139, 393; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1161.
[95] OLG Celle RuS 1996, 160; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1192.
[96] RGZ 154, 270.
[97] LG Hamburg VersR 1979, 64.
[98] OLG Hamm DAR 1956, 217; OLG Saarbrücken OLGR 2002, 228.
[99] BGHZ 32, 72; OLG Karlsruhe NJW 1954, 720; OLG München NJW 1974, 703.
[100] OLG Karlsruhe MDR 1970, 48; LG Berlin VersR 1964, 1259.
[101] RGZ 160, 225; BGHZ 61, 238; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987; OLG Düsseldorf RuS 1997, 159; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1194; OLG Köln FamR...

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