Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 06.11.2013; Aktenzeichen 11 O 29/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Aachen vom 6.11.2013 - 11 O 29/13 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltskanzlei L & Kollegen in H auch bewilligt, soweit er einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen i.H.v. 133,50 EUR verfolgt.

Die Ratenzahlungsanordnung im angefochtenen Beschluss wird insgesamt aufgehoben; der Kläger hat keine Raten zu zahlen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1. Die Beklagten sind als Erben der verstorbenen Frau G zur Erstattung der Kosten für die Eröffnung des Erbvertrags verpflichtet. Bei den Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind danach auch die den Erben als solche treffenden Verbindlichkeiten, worunter auch Erbfallverwaltungs- und Nachlasskostenschulden zählen; hierzu wiederum gehören auch die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen entstehen (vgl. MünchKomm/BGB-Küpper, 6. Aufl., § 1967 Rz. 11; BeckOK/BGB/Ilse Lohmann BGB § 1967 Rz. 18; Staudinger-Marotzke, BGB Neubearbeitung 2010, § 1967 Rz. 38). Für die Nachlassverbindlichkeiten haften nach § 1967 Abs. 1 BGB die Erben (s. auch § 6 Satz 1 der bis zum 31.7.2013 geltenden KostO, wonach für die Kosten einer Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nur die Erben haften). Demgemäß ist vorliegend nicht maßgebend, dass der Kläger den Erbvertrag mit der verstorbenen Frau G geschlossen hat, sondern alleine, dass die Beklagten als deren Erben eingesetzt worden sind. Die Beklagten müssen dem Kläger daher aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die unbestritten von diesem verauslagten Kosten für die Eröffnung des Erbvertrags erstatten.

Für die Verfolgung dieses Anspruchs ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren.

2. Dagegen hat das LG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, soweit der Kläger Erstattung von Aufwendungen für die Pflege des Grabes der verstorbenen Frau G sowie für die Pflege des Grabes des verstorbenen Herrn G2 verlangt; insoweit bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Grabpflegekosten gehören nach herrschender Meinung, die der Senat teilt, nicht zu den Kosten der Beerdigung i.S.v. § 1968 BGB. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen; die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen (BGHZ 61, 238; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1195; OLG Düsseldorf, r+s 1997, 159; OLG Oldenburg FamRZ 1992, 987; MünchKomm/BGB-Küpper, a.a.O., § 1968 Rz. 4; BeckOK/BGB/Ilse Lohmann BGB § 1968 Rz. 5; Staudinger-Marotzke, a.a.O., § 1968 Rz. 5). Aus der erbschaftssteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil diese keine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung voraussetzt (MünchKomm/BGB-Küpper, a.a.O.; Schreiber, ZEV 2010, 199). Zudem kann aus der 1974 geschaffenen erbschaftssteuerlichen Regelung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe damit zugleich den Begriff der Beerdigungskosten i.S.v. § 1968 BGB um die Kosten der Grabpflege erweitern wollen, zumal er hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, § 1968 BGB entsprechend zu ergänzen (zutr. OLG Schleswig, a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte im Anschluss an Damrau (ZEV 2004, 456) eine andere Auffassung vertreten wird (LG Heidelberg FamRZ 2012, 153; AG Neuruppin, ZEV 2007, 597), vermag sich der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Dass nach öffentlichem Recht eine Verpflichtung besteht, die Grabstätte in ordentlichem Zustand zu halten, begründet ebenfalls keine Ausgleichsverpflichtung des Erben(MünchKomm/BGB-Küpper, a.a.O.), zumal die Instandhaltungspflicht nach § 19 der vom Kläger vorgelegten Friedhofssatzung den Grabnutzungsberechtigten bzw. den Empfänger der Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 der Satzung und damit nicht notwendig den Erben trifft.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger ein Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen allerdings auch aus anderen Gründen nicht zu.

Soweit es die Kosten für die Pflege des Grabes des Herrn G2 angeht, ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger oder - so die Beklagten im Schriftsatz vom 26.11.2013 - Herr L und Frau C G3 dieses Grab nach dem Tod der Frau G gepflegt haben. Beweisbelastet ist der Kläger. Einen tauglichen Beweis für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung hat er nicht angetreten;...

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