Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten hat die Klägerin zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die insoweit gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streitverkündeten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils DM 500,00 abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.

Am 05.08.1999 verstarb in der P-Klinik in Glückstadt der Vater der Klägerin, Herr August B. Da sich bis zum 09.08.1999 Angehörige des Verstorbenen bei der Beklagten nicht gemeldet hatten, veranlasste diese noch am gleichen Tage die Beisetzung des Verstorbenen durch die Firma Bo.-Bestattungen GmbH, Glückstadt. Diese berechnete für die Einbettung (in einem einfachen Kiefernholzsarg) und die anschließende Einäscherung und Beisetzung auf dem Urnenfriedhof in Glückstadt (einschließlich Überführung, Erledigung der Formalitäten usw.) einen Betrag in Höhe von DM 4.672,28 (vgl. Anlage K 3, Bl. 31 d. A.). Einen Teilbetrag in Höhe von DM 2.100,00 DM zahlte die Seekrankenkasse; weitere DM 2.484,30 erhielt die Bo.-GmbH unmittelbar von der Streitverkündeten im Wege der Auflösung eines für den Verstorbenen geführten Girokontos. Den Restbetrag in Höhe von DM 87,98 verauslage die Beklagte, welche sich diesbezüglich wiederum durch Bescheid vom 03. September 1999 an die Klägerin als Erbin des Verstorbenen wandte (vgl. Anlage K 1, Bl. 27 ff. d. A.). Die Klägerin legte gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch ein (vgl. Anlage K 2, Bl. 29 d. A.), woraufhin die Beklagte auf restliche Kostenerstattung verzichtete.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe dadurch, dass sie die Beisetzung ihres Vaters durch die Bo.-GmbH bereits am 09.08.19999 in Auftrag gegeben habe, schuldhaft die ihr obliegenden Amtspflichten verletzt.

Nach § 8 Abs. 1 der Landesverordnung über das Leichenwesen vom 30. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Schleswig-Holstein, S. 395 ff.) müsse eine Bestattung innerhalb von 216 Stunden, also 9 Tagen, durchgeführt werden. Diese Frist habe die Beklagte nicht ausgeschöpft, vielmehr bereits am 4 Tage nach Eintritt des Todes die Beisetzung in Auftrag gegeben, ohne hinreichende Erkundigungen nach Angehörigen anzustellen, die bereit gewesen seien, die Beisetzung zu übernehmen. Sie - die Klägerin - habe sich bereits am 07.08.1999 über die Ehefrau des Bestattungsunternehmers Sauer mit der P-Klinik in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass man sich mit der Beisetzung noch einige Tage gedulden möge, da innerhalb der Familie noch geklärt werden müsse, wer die Bestattung übernehme bzw. den Auftrag zur Beisetzung erteilen wolle. Der Pl-Klinik sei im übrigen namentlich und persönlich eine Schwester des Verstorbenen bekannt gewesen. Über das Standesamt Herzhorn habe schließlich in Erfahrung gebracht werden können, dass der Verstorbene auch eine Tochter habe.

Die Bestattung sei weiterhin überteuert in Auftrag gegeben worden. Die Beisetzung habe unter Inanspruchnahme von Leistungen des Bestattungsinstituts S., Elmshorn, gemäß Kostenaufstellung vom 27.09.1999 (vgl. Anlage K 5, Bl. 33 d. A.) zu einem Gesamtpreis von DM 3.322,60 in Auftrag gegeben werden können, wodurch konkret ein Schaden in Höhe von DM 1.349,68 entstanden sei.

Dieser Betrag hätte von dem Girokonto des Verstorbenen unmittelbar an sie - die Klägerin - als Erbin ausgekehrt werden können. Durch die ohne Rechtsgrundlage veranlasste Beisetzung habe die Beklagte amtspflichtwidrig auf dieses ihr zustehende Vermögen des Erblassers zugegriffen bzw. darüber ohne rechtliche Befugnis verfügt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 1.349,68 nebst 4 % Zinsen seit dem 29. September 1999 zu zahlen.

Die Beklagte und die (sie unterstützende) Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, sie habe in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gehandelt, insbesondere hinreichend Erkundigungen über Angehörige, welche die Beisetzung zu veranlassen bereit gewesen seien, angestellt. Dass sich die Klägerin bzw. die Ehefrau des Bestattungsunternehmers S. bereits am 07.08.1999 bei der P-Klinik gemeldet hätten, müsse mit Nichtwissen bestritten werden; jedenfalls seien entsprechende Informationen an sie nicht weitergeleitet worden. Unwidersprochen sei vielmehr zunächst Nachfrage beim Einwohnermeldeamt Glückstadt gehalten worden. Dieses habe mitgeteilt, dass der Verstorbene nicht verheiratet gewesen sei und Abkömmlinge nicht bekannt seien. Über das Standesamt Glückstadt, welches ebenfalls eine Sterbefallanzeige erhalten habe, habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Verstorbene tatsächlich am 05. Oktober 1957 die Ehe vor dem Standesamt Herzhorn geschlossen habe, später jedoch geschieden worden sei. Für Ehen, die bis zum 31.12.1957 geschlossen w...

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