Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Bestattungskosten für die Großmutter. Angehörige. Bestattungspflicht. Gefahrenabwehr. Gewohnheitsrecht

 

Normenkette

NGefAG §§ 6, 64, 70; SOG §§ 6, 64, 70

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Bestattungskosten seiner Großmutter.

Die Großmutter des Klägers ist am 09. Januar 2002 94-jährig in dem Gebiet der Beklagten verstorben, wo sie in einem Altenheim gelebt hatte. Am 11. Januar 2002 wandte sich der Bestattungsunternehmer an die Beklagte, weil der Kläger erklärt hatte, er werde nicht für die Bestattung sorgen und auch keinerlei Kosten übernehmen. Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte der Kläger diese Äußerung. Die Beklagte sorgte daher im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst für die Bestattung. Dabei entstanden 562,40 EUR Kosten, die von der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt wurden. Das Bestattungsinstitut stellte 1.428,47 EUR in Rechnung. Die Beklagte bemühte sich sodann um Einnahmen. Die Betreuerin der Verstorbenen stellte ein Sparbach, das bei der Kreissparkasse Harburg geführt worden war, zur Verfügung. Auf einen von der Beklagten gestellten Beihilfeantrag hin wurden 665,– EUR gewährt. Insgesamt gingen bei der Beklagten 1.190,46 EUR ein. Diesen Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 1.990,87 EUR gegenüber.

Mit Bescheid vom 07. Mai 2002 wandte sich die Beklagte an den Kläger, als den seinerzeit allein bekannten Enkelsohn der Verstorbenen mit der Aufforderung, die ungedeckten Kosten in Höhe von 800,41 EUR zu tragen. Der Kläger sei als nächster Verwandter verpflichtet gewesen, für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen. Die Beklagte habe dies im Rahmen der Gefahrenabwehr für ihn erledigt, so dass dieser nunmehr die Kosten zu tragen habe. Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 setzte die Beklagte die Gebühren für die Amtshandlung auf insgesamt 55,60 EUR fest.

Am 10. Juni 2002 legte der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide ein. Er sei zur Übernahme der Bestattungskosten nicht verpflichtet, weil er seit über 20 Jahren keinerlei Kontakte zu seiner Großmutter gehabt habe. Er wisse auch nicht, wer der Verstorbenen möglicherweise näher gestanden hat und daher vorrangig verpflichtet gewesen wäre, für die Bestattung zu sorgen.

Durch Bescheid vom 31. März 2003 wies der Landkreis Rotenburg den Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide zurück. Die Ersatzvornahme sei dringend geboten gewesen, weil die Bestattung im Rahmen der gesetzlichen Frist habe erfolgen müssen. Andere Verpflichtete seien nicht erreichbar gewesen. Der Kläger könne sich gegen seine Verpflichtung nicht damit wenden, er habe keinen Kontakt zu der Verstorbenen gehabt. Insoweit wird auf Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover verwiesen, die allerdings das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern betreffen. Andere Bezugspersonen habe die Verstorbene nicht gehabt. Sie habe in dem Seniorenheim vielmehr für sich allein gelebt.

Der Kläger hat am 02. Mai 2003 Klage erhoben. Er sei als Enkel nicht verpflichtet, für die Bestattung Sorge zu tragen. Unterhaltsrechtlich bestehe zwischen Enkeln und Großeltern keine Unterhaltsverpflichtung. Aus moralischen bzw. Gründen der Pietät könnte sich eine derartige Verpflichtung ebenfalls nicht ergeben, weil dies weder rechtlich geregelt noch im vorliegenden Fall, in dem keinerlei Beziehungen bestanden hätten, gewohnheitsrechtlich geboten sei. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht hinreichend geprüft, ob weitere eigene Mittel zur Verfügung stehen. Außerdem hinaus gebe es weitere Enkel der Verstorbenen in Hamburg, in Rotenburg und in Tostedt.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 07. und 21. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die ergangenen Bescheide. Weiteres Vermögen der Verstorbenen habe es nicht gegeben. Die Enkelkinder seien gewohnheitsrechtlich zur Bestattung ihrer Großeltern verpflichtet. Dies ergebe sich schon daraus, dass dies in den anderen Bundesländern durch Verordnungen geregelt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises Rotenburg Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Bescheid, mit dem der Kläger zur Übernahme der Bestattungskosten herangezogen wird, beruht auf § 66 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes i.d.F. vom 20.02.1998 – NGefAG – (Nds. GVBl. S. 101, jetzt wieder Niedersächsisches Gesetz über die Öffent...

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