Rz. 82

Die Verpflichtung zur Auskunft wird § 120 Abs. 1 FamFG, § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt, da die Belegpflicht vollstreckungsrechtlich als ergänzende und von der Vollstreckung nach § 888 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht eingestuft wird.[131]

 

Rz. 83

 

Praxistipp:

Der Titel mit der Verpflichtung zur Auskunft muss dem Auskunftspflichtigen bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt werden.
Da die Vollstreckung dem Auskunftsberechtigten als Gläubiger obliegt, muss er ggf. auch für die Zustellung des Beschlusses sorgen.

Die Vollstreckung der Auskunft erfolgt durch gerichtliche Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft. Eine Androhung von Zwangsmitteln findet nach §§ 888 Abs. 2 ZPO, 120 Abs. 1 FamFG nicht statt.[132] Die Vorlage von Belegen richtet sich nach § 883 ZPO. Hier erfolgt die Vollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Belege wegnimmt und dem Berechtigten übergibt.[133] Die Zwangsmaßnahme kann durch Vornahme der Handlung noch abgewendet werden.

 

Rz. 84

 

Praxistipp:

Für das Vollstreckungsverfahren muss ggf. Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 76, 77 FamFG neu beantragt werden. Die Beiordnung eines Anwalts ist i.d.R. erforderlich.[134]

 

Rz. 85

Zwangsmittel gegen einen Auskunftsschuldner bleiben gerechtfertigt, solange er zwar Auskünfte erteilt hat, das insgesamt Mitgeteilte aber wegen erkennbarer Lücken vage und oberflächlich bleibt.

 

Rz. 86

 

Praxistipp:

Diese nur teilweise Erfüllung[135] ist mit Hilfe der Zwangsmittel zu beheben, nicht aber die Schlechterfüllung.
Geht es um die Präzisierung erteilter Auskünfte oder gar um deren Richtigkeit, so ist dieser Streit nicht im Zwangsmittelverfahren auszutragen, sondern in den Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder zur Hauptsache.[136]
 

Rz. 87

Der Titel mit der Verurteilung zur Auskunft muss dem Auskunftspflichtigen bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden. Da die Vollstreckung dem Auskunftsberechtigten als Gläubiger obliegt, muss er ggf. auch für die Zustellung des Beschlusses sorgen.

 

Rz. 88

Für die Festsetzung des Zwangsgelds bzw. der Zwangshaft nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist zur Erteilung der Auskunft ist ein weiterer Antrag erforderlich.

 

Rz. 89

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes steht im Ermessen des Gerichts innerhalb eines Rahmens zwischen einem Mindestbetrag von 5 EUR und einem Höchstbetrag von 25.000 EUR, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Geht es erkennbar nur um die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes um 50 EUR, so ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2.000 EUR i.d.R. unverhältnismäßig.[137]

 

Rz. 90

Der Wert der Hauptsache kann ein geeigneter Anhaltspunkt sein,[138] jedoch ist auch die Hartnäckigkeit von Bedeutung, mit welcher der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt.[139]

 

Rz. 91

Ein Antrag auf wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluss voll durchgeführt hat.[140]

 

Rz. 92

 

Formulierungsvorschlag für den Antrag auf Festsetzung des Zwangsmittels:

(volles Rubrum)

wird gem. §§ 86, 95 FamFG, § 888 ZPO beantragt, gegen den Antragsgegner/die Antragsgegnerin zur Erzwingung der im Beschluss des erkennenden Gerichtes vom (…) festgesetzten Auflagen, folgende Auskünfte zu erteilen (hier sind alle titulierten Auskunftsauflagen aufzuführen)

ein angemessenes Zwangsgeld, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft zu verhängen.
Zwangshaft bis zu 6 Monaten[141] zu verhängen.
Es wird gleichzeitig auch für dieses Verfahren der Vollstreckung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners beantragt. Auf die bereits überreichten Unterlagen im Scheidungsverfahren wird Bezug genommen.

Begründung:

Dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin ist durch den oben genannten und ihm/ihr zugestellten Titel des erkennenden Gerichtes aufgegeben worden, über seine Einkünfte die oben näher beschriebenen Auskünfte zu erteilen.

Da dieser Auflage nicht nachgekommen wurde, ist die Verhängung des beantragten Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, auch der Zwangshaft erforderlich.
Die Anordnung von Zwangshaft ist erforderlich, da der Antragsgegner/die Antragsgegnerin bisher trotz der Verhängung von Zwangsgeld die Auflage nicht erfüllt hat.[142]
[132] Born, FF 2016, 180, 188.
[133] Born, FF 2016, 180, 188.
[138] Vgl. OLG Karlsruhe v. 2.11.1999 – 14 W 61/99, MDR 2000, 229.
[139] Thüringer OLG v. 3.7.2012 – 1 WF 306/12; OLG Karlsruhe v. 2.11.1999 – 14 W 61/99, MDR 2000, 229, auch OLG München...

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