Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die geschuldete Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen; Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die vom Schuldner zu erteilen ist.

Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht auch Belege über die Höhe seines Einkommens vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können; der Anspruch auf Vorlage von Belegen darf nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen.

Die Verurteilung zur Auskunft wird gem. § 120 Abs. 1 FamFG, § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt. Dies gilt ebenso für eine Verurteilung zur Vorlage von Belegen, da die Belegpflicht vollstreckungsrechtlich als ergänzende und von der Vollstreckung nach § 888 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht eingestuft

 

Normenkette

FamFG § 120 Abs. 1; ZPO §§ 793, 567, 888 Abs. 1; BGB §§ 260-261, 1361 Abs. 4 S. 4, § 1580 S. 2, § 1605 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Erfurt (Beschluss vom 20.04.2012; Aktenzeichen 34 F 543/11)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG - Familiengerichts - Erfurt vom 20.4.2012 - 34 F 543/11 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über sein Einkommen aus

  • nicht selbständiger Tätigkeit im Zeitraum 1.10.2009 bis 30.9.2010;
  • aus Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Versicherungsauszahlung, Steuerrückerststattung der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009;
  • aus Renten oder sonstigen öffentlichen Leistungen für den Zeitraum 1.10.2009 bis 30.9.2010 und der Nichtvorlage von Belegen, nämlich
  • der Einnahme- Überschussrechnungen der Jahre 2007, 2008, 2009;
  • der Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen der Jahre 2007, 2008, 2009;
  • Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum 1.10.2009 bis 30.11.2009;
  • Bankbescheinigungen, Dividendencoupons, Beteiligungsverträge, Ausschüttungsnachweise;
  • Mietverträge, Mietbücher und Zahlungsträger;
  • Versicherungsverträge und Versicherungsbelege

ein Zwangsgeld i.H.v. 2500 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50 EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert i.H.v. 2500 EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem AG mit dem am 11.4.2011 eingereichten Antrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage in Anspruch genommen.

Das AG hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 16.8.2011 verpflichtet,

1. Auskunft zu erteilen über sein Einkommen aus

  • nicht selbständiger Tätigkeit in dem Zeitraum 1.10.2009 bis 30.9.2010
  • Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Versicherungsauszahlung, Steuerrückerststattung der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009;
  • Renten oder sonstigen öffentlichen Leistungen für den Zeitraum 1.10.2009 bis 30.9.2010.

2. hierüber Belege vorzulegen, nämlich

  • die Einnahme- Überschussrechnungen der drei Jahre 2007, 2008, 2009;
  • die Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen der Jahre 2007, 2008, 2009;
  • die drei Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007, 2008, 2009;
  • Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum 1.10.2009 bis 30.9.2010;
  • Bankbescheinigungen, Dividendencoupons, Beteiligungsverträge, Ausschüttungsnachweise;
  • Mietverträge, Mietbücher und Zahlungsträger;
  • Versicherungsverträge und Versicherungsbelege.

Der Schuldner hat mit Schreiben vom 14.12.2011 Auskunft über sein Einkommen im Jahre 2009 aus Arbeitsverdienst erteilt, mitgeteilt, dass er über Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung nicht verfügt und in der Anlage zur Auskunftserteilung die Abrechnung der Brutto-/Netto-Bezüge für Dezember 2009 vom 15.1.2010 mit den kumulierten Jahreswerten überreicht.

Der Schuldner hat weiter mit Anwaltsschreiben vom 5.3.2012 seine Steuerbescheide für 2007, 2008 und 2009 überreicht.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Schuldner sei durch den anliegenden Beschluss zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verurteilt worden.

Unter dem 27.12.2011 sei der Schuldner auf die Unvollständigkeit seiner Auskunft hingewiesen und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen mit Fristsetzung zur Ergänzung der Auskunft aufgefordert worden.

Jegliche Auskunft für den Zeitraum 01.01. - 30.9.2010 fehlte bisher. Es lägen auch keine Auskünfte hinsichtlich eventueller Einkünfte aus Kapital, Vermietung oder Verpachtung vor.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2.2.2012 beantragt, gegen den Schuldner (Antragsgegner) ein Zwangsgeld i.H.v. 10000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, um ihn zur Erteilung der im Titel näher bezeichneten Auskunft anzuhalt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge