Entscheidungsstichwort (Thema)

RA-Beiordnung im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Notariat Reutlingen IX (Beschluss vom 05.07.2010)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Notariats - Grundbuchamt - Reutlingen IX vom 5.7.2010 in Ziff. 2 abgeändert:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren RA. beigeordnet.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Aufgrund des Beschlusses des AG - Familiengericht - Reutlingen vom 8.3.2010 ist der Antragsgegner verpflichtet, ab Dezember 2009 Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt zu bezahlen, dessen Höhe sich aus dem Beschluss ergibt. Aus diesem Titel sind bis zum Juni 2010 Rückstände i.H.v 4938,60 EUR aufgelaufen. In Höhe eines Betrages von 4465,70 EUR ist gem. § 33 SGB II ein Anspruchsübergang auf das Job-Center Landkreis Tübingen erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, zunächst fälschlicherweise eingereicht beim AG - Vollstreckungsgericht - Reutlingen, beim Notariat - Grundbuchamt - Reutlingen beantragt, ihr für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der von ihm bewohnten Wohnung Nr. in ... durch Eintragung einer Sicherungszwangshypothek Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ihre Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.

Obwohl somit eine Antragstellung in der Hauptsache noch nicht erfolgt war, wurde die Eintragung der Zwangssicherungshypothek für die Antragstellerin am 22.6.2010 vorgenommen. Mit Beschluss vom 5.7.2010 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren wurde hingegen abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 6.8.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Berechnung der vollstreckbaren Beträge die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall geboten sei. Auf den Schriftsatz vom 6.8.2010 wird Bezug genommen.

Die Bezirksrevisorin des LG Tübingen wurde durch das Grundbuchamt beteiligt und hat am 22.6.2010 zu dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Stellung genommen.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2.a) Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig.

Nach § 76 FamFG finden auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anders ergibt. Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Da der Beschluss des Grundbuchamts vom 5.7.2010 der Antragstellerin offenbar nicht zugestellt worden ist, hat die Rechtsmittelfrist von einem Monat nicht zu laufen begonnen. Sollte dies doch geschehen sein, obwohl ein Nachweis hierüber sich nicht bei den Akten befindet, so ist davon auszugehen, dass die Zustellung nicht vor dem 6.7.2010 erfolgt ist, so dass die Rechtsmitteleinlegung am 6.8.2010 jedenfalls fristgerecht war.

Zuständig für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt, das insoweit als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig wird. Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der Grundbuchordnung selbständig zu prüfen (Zöller ZPO, 27. Aufl., § 867 Rz. 1 m.w.N.). Grundbuchssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG). Zuständig für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist somit das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).

b) Das Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich.

Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird in einem Verfahren, in dem wie dem vorliegenden eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies wird vom Grundbuchamt, gestützt auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin vom 22.6.2010, verneint.

Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.

Zu § 121 Abs. 2 ZPO wurde wiederholt entschieden, dass sich die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, als auch nach der Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVe...

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