Leitsatz (amtlich)

Zwangsmittel gegen einen Auskunftsschuldner bleiben gerechtfertigt, solange er zwar Auskünfte erteilt hat, das insgesamt Mitgeteilte aber wegen erkennbarer Lücken vage und oberflächlich bleibt. Diese nur teilweise Erfüllung ist mit Hilfe der Zwangsmittel zu beheben, nicht aber die Schlechterfüllung. Geht es um die Präzisierung erteilter Auskünfte oder gar um deren Richtigkeit, so ist dieser Streit nicht im Zwangsmittelverfahren auszutragen, sondern in den Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder zur Hauptsache.

 

Normenkette

FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 13.01.2015; Aktenzeichen 24 F 307/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des AG Nauen vom 13.1.2015 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Vollstreckungsverfahren um die Erfüllung eines Auskunftsanspruches.

I. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem Beschluss des AG vom 10.1.2014 (Bl. 95 ff.). Der dem Schuldner zugestellte (Bl. 104) Beschluss verpflichtet ihn, zu drei Stichtagen Auskunft über bezeichnete Vermögensgegenstände zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Die Gläubigerin hat die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vorgelegt (Bl. 113 ff.) und beantragt, Zwangsmittel festzusetzen. Der Schuldner habe die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt, indem er Belege auf mehrere Schreiben verteilt und auf im Hauptsacheverfahren überreichte Belege verwiesen habe. Zum im Titel bezeichneten Pkw habe der Schuldner gemeint, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Zu im Titel bezeichneten Darlehen fehlten Saldenmitteilungen der Banken. Zu Bankdepots fehlten Belege.

Der Schuldner hat gemeint, er habe schon vor der Errichtung des Titels, nämlich mit dem Schriftsatz vom 16.12.2013 (Bl. 51 ff.), und mit zwei danach übersandten Schreiben (Bl. 119 f., 121) so vollständig Auskunft erteilt und Belege vorgelegt, wie es ihm möglich gewesen sei. Er habe alle Salden- und Kontostandsmitteilungen vorgelegt, die er von den Banken noch habe bekommen können. Zu dem Pkw, den er inzwischen nicht mehr besitze, habe er alle ihm bekannten Angaben mitgeteilt. Zu dem Grundstück habe er Neuerungen und Baumaßnahmen beschrieben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Festsetzung von Zwangsmitteln abgelehnt. Die erteilten Auskünfte seien nicht so unzulänglich, dass noch Zwangsmittel festgesetzt werden dürften. Der Streit um etwaige Präzisierungen und um die Richtigkeit der Auskunft sei in der zweiten und dritten Stufe des Stufenverfahrens auszutragen.

Mit ihrer Beschwerde wiederholt die Gläubigerin ihre Auffassung, der Schuldner habe ein vollständiges Gesamtverzeichnis vorzulegen, nicht mehrere Teilverzeichnisse. Zu dem Pkw müsse er Baujahr und Kilometerstand mitteilen, nicht nur das Erwerbsjahr. Es fehlten Auskünfte zu den Ausstattungsmerkmalen des Wohnhauses und zum Rückkaufs- und Fortführungswert der Lebensversicherung.

Der Schuldner meint, er habe die Auskunft so erteilt, wie es ihm möglich sei. Zum Pkw und zum Grundstück könne er nicht mehr mitteilen. Auch der Beleganspruch der Gläubigerin sei durch die Vorlage von Kontoauszügen, Verträgen, Schreiben des Gutachterausschusses für Grundstückswerte, Grundbuchauszüge, Bauanträge, Einkommensteuerbescheide und Darlehensverträge erfüllt.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Mit den Zwangsmitteln (§§ 120 I FamFG, 888 ZPO) wird der Auskunftsschuldner angehalten, seine Verpflichtungen zu erfüllen, also alle Kenntnisse zu den fraglichen Umständen vollständig zu offenbaren und zu belegen. Zwangsmittel bleiben gerechtfertigt, solange der Schuldner zwar Auskünfte erteilt hat, das insgesamt Mitgeteilte aber wegen erkennbarer Lücken vage und oberflächlich bleibt. Diese nur teilweise Erfüllung ist mit Hilfe der Zwangsmittel zu beheben, nicht aber die Schlechterfüllung. Geht es um die Präzisierung erteilter Auskünfte oder gar um deren Richtigkeit, so ist dieser Streit nicht im Zwangsmittelverfahren auszutragen, sondern in den Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 260 II BGB) oder zur Hauptsache (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 160, 161).

Die Auskünfte, die der Schuldner erteilt hat, sind nicht so unzulänglich gewesen, dass ihm gegenüber noch Zwangsmittel festgesetzt werden dürften.

Dass ein Auskunftsanspruch durch eine Mehrheit von Teilauskünften erfüllt werden kann, deren Inhalte sich nach dem erklärten Willen des Schuldners aufeinander beziehen oder einander ergänzen, ist als nicht mehr erörterungsbedürftig anerkannt (Erman-Artz, BGB, 14. Aufl. 2014, § 260 Rz. 11). Die von der Gläubigerin für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung (BGHZ 33, 373) betrifft ein ganz anderes Problem, nämlich die eventuelle Differenzierung der Inhalte des vom Schuldner selbst und des von einer Amtsperson aufgenommenen Verzeichnisses.

Die Gläubigerin benennt keine weitreichenden Lücken oder Unvollständigkeiten, sondern sie bemängelt Unzulä...

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