Rz. 13

Nach neuem Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff. BGB; vgl. § 3 Rdn 4 ff.), das aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001[98] für Rechtsberaterverträge gilt, die seit dem 1.1.2002 geschlossen wurden oder künftig noch geschlossen werden (Art. 229 §§ 5 ff. EGBGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Modernisierungsgesetzes), steht ein Regressanspruch des Mandanten wegen Schlechterfüllung der vertraglichen Hauptpflicht zur Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und/oder -vertretung) aus dem regelmäßig vorliegenden Dienstvertrag im Vordergrund. Dabei kann es sich um eine "nicht wie geschuldet" erbrachte (Schlecht-)Leistung oder um eine Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht – etwa einer Warnpflicht aus beschränktem Mandat (vgl. Rdn 19 ff.) – handeln (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB; vgl. § 3 Rdn 4 ff.).

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verspätung der anwaltlichen Leistung (teilweiser oder vollständiger Nichtleistung) richtet sich bei Verzögerung nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB (vgl. § 3 Rdn 29), bei Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB (vgl. § 3 Rdn 13 ff.).

Ein Schadensersatzanspruch kann sich ferner ergeben

bei "Ausschluss der Leistungspflicht" (teilweiser oder vollständiger Unmöglichkeit der Leistung) aus § 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB (vgl. § 3 Rdn 31 ff.; zur Ersatzpflicht bei anfänglicher – schon bei Vertragsschluss vorhandener – Unmöglichkeit: § 311a BGB; vgl. § 3 Rdn 36);
wegen Verstoßes gegen eine nicht leistungsbezogene Neben-(Schutz-)Pflicht aus § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 BGB (vgl. § 3 Rdn 28);
wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsschluss aus §§ 280, 311 Abs. 2, 3 BGB (vgl. § 3 Rdn 12).

Bei einem Anwaltswerkvertrag gelten die Vorschriften des neuen allgemeinen Leistungsstörungsrechts bis zur Abnahme des Werks (§ 640 BGB), hilfsweise bis zur Vollendung eines nicht abnahmefähigen Werks (§ 646 BGB). Insb. hat der Besteller bis zu diesem Zeitpunkt einen Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines mangelfreien Werks (§ 633 Abs. 1 BGB). Nach der Abnahme beschränkt sich dieser Anspruch auf das hergestellte und abgenommene Werk; Rechte des Bestellers wegen Mängel dieses Werks richten sich dann nach der Sonderregelung der §§ 634 ff. BGB.[99]

[98] BGBl I, S. 3138.
[99] Im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, § 633 Rn 3 ff., § 634 Rn 2 ff.; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 280 Rn 15, 17.

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