Rz. 29

Gem. § 280 Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nur unter der Voraussetzung, dass der Berater – über die Verwirklichung des Haftungstatbestands des § 280 Abs. 1 BGB hinaus – gem. § 286 BGB aufgrund einer Mahnung oder eines gleichgestellten Umstands sich in Verzug befindet.

 

Beispiel

Der Anwalt übernimmt den Auftrag, einen Bankkredit zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks abzulösen und gegen einen billigeren Kredit einer anderen Bank auszutauschen. Trotz Mahnung des Auftraggebers kümmert sich der Berater lange Zeit fahrlässig nicht um die Erledigung des Auftrags. Demzufolge muss der Auftraggeber höhere Zinsen zahlen, als sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters angefallen wären.

Der Berater hat den Mandanten so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Berater seine vertraglich geschuldete Leistung bei Eintritt des Verzuges erbracht hätte.[32]

 

Rz. 30

Neben einem Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens besteht der Anspruch des Gläubigers auf Leistung aus dem Schuldverhältnis fort. Insoweit kann der Gläubiger, sofern die Voraussetzungen des § 281 BGB gegeben sind, auch einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erlangen.

[32] Huber/Faust, 3. Kap., Rn 85.

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