Kurzbeschreibung
Es gibt verschiedene Arten von Schadensersatz, schon allein deshalb, weil die denkbaren Pflichtverletzungen vielfältig sind. Nachfolgend wird tabellarisch ein Überblick über die Varianten mit ihren unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen gegeben.
Überblick
Die zentrale Norm des Schadensersatzes im Rahmen von Schuldverhältnissen ist § 280 BGB. Sie gilt für alle Arten von Pflichtverletzungen mit Ausnahme der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 und 2 BGB).
Aus § 280 BGB ist die grobe Systematik des Schadensersatzes gut erkennbar:
- Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (=allgemeiner Schadensersatz, neben der Leistung).
- Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen (=Verzögerungsschäden, neben der Leistung).
- Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 (=Schadensersatz statt der Leistung oder statt der ganzen Leistung wegen Nicht- oder Schlechtleistung), des § 282 (=Schadensersatz statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung) oder des § 283 (=Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit) verlangen.
Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger Aufwendungsersatz verlangen (§ 284 BGB).
Die nachfolgende Übersicht gibt die Schadensersatz-Systematik wieder, die den speziellen Vertragsverhältnissen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag u.s.w.) vorgeschaltet ist und auf die in den Spezialnormen der einzelnen Vertragsverhältnisse verwiesen wird. So finden sich z.B. Verweise in § 437 Nr. 3 BGB (Kaufvertrag), § 327i BGB (Verbraucher-Geschäft über digitale Produkte), § 475d Abs. 2 BGB (Verbrauchergeschäft über Ware mit digitalen Elementen) oder § 634 S. 4 BGB (Werkvertrag). Die Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen sind nicht berücksichtigt, aber im konkreten Einzelfall natürlich zu beachten.
Schadensersatz – das System
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Einfacher Schadensersatz
Auslösende Pflichtverletzung | Gesetzliche Grundlage | Anspruchsvoraussetzungen | Rechtsfolge |
Nicht- oder Schlechtleistung | § 280 BGB | Schadensersatz neben der Leistung
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§§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1 S.1 BGB |
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Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz"[3]) | |
§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs.1 S.2, 3 |
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Schadensersatz statt der ganzen Leistung ("großer Schadensersatz"[4]) | |
Verzug | § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB |
Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung:
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Neben-/ Schutzpflichtverletzung | § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB |
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Schadensersatz neben der Leistung:
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§§ 280 Abs.1, 3, 282 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB |
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Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz") | |
Nachträgliche Unmöglichkeit | §§ 280 Abs.1, 3, 283 S.1 BGB |
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Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz") |
§§ 280 Abs.1, 3, 283 S.2 i.V.m. § 281 Abs.1 S.2, 3 BGB |
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