Einfacher Schadensersatz

Auslösende Pflichtverletzung Gesetzliche Grundlage Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge
Nicht- oder Schlechtleistung § 280 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden

Schadensersatz neben der Leistung

  • konkret entstandener Schaden[1]
§§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1 S.1 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
  • erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2 BGB)[2]
Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz"[3])
§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs.1 S.2, 3
  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
  • erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2 BGB)
  • kein Interesse an der Teilleistung oder Erheblichkeit der Schlechtleistung
Schadensersatz statt der ganzen Leistung ("großer Schadensersatz"[4])
Verzug

§ 280 Abs. 2 i.V.m.

§ 286 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Fälligkeit der Leistung
  • Mahnung oder Mahnungssurrogat (§ 286 Abs. 1 S. 2) oder Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2)
  • Nichtleistung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden

Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung:

Neben-/ Schutzpflichtverletzung

§ 280 Abs. 1 i.V.m.

§ 241 Abs. 2 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Verletzung einer Schutzpflicht nach § 241 Abs.2 BGB (Bsp.: bei Anlieferung der bestellten Ware wird das Gartentor des Gläubigers beschädigt)
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden

Schadensersatz neben der Leistung:

  • konkret entstandener Schaden

§§ 280 Abs.1, 3, 282 i.V.m.

§ 241 Abs. 2 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Verletzung einer Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
  • dem Gläubiger ist die Entgegennahme der Leistung unzumutbar (§ 282 BGB)
Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz")
Nachträgliche Unmöglichkeit §§ 280 Abs.1, 3, 283 S.1 BGB
  • Schuldverhältnis
  • subjektive oder objektive Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2,3 BGB, entstanden nach Vertragsschluss
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz")

§§ 280 Abs.1, 3, 283 S.2 i.V.m.

§ 281 Abs.1 S.2, 3 BGB
  • Schuldverhältnis
  • subjektive oder objektive Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2, 3 BGB, entstanden nach Vertragsschluss
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
  • kein Interesse an der Teilleistung oder Erheblichkeit der Schlechtleistung
Schadensersatz statt der ganzen Leistung ("großer Schadensersatz")
Anfängliche Unmöglichkeit § 311a Abs. 1 und 2 BGB
  • Schuldverhältnis
  • subjektive oder objektive Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. Leistungs- verweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2,3 BGB bereits bei Vertragsschluss
  • kausaler Schaden
  • Kenntnis oder zu vertretene Unkenntnis des Leistungshindernisses des Schuldners

Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz")

oder

Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) nach Wahl des Gläubigers
[1] Der ersatzfähige Schaden wird nach der Differenzhypothese berechnet, d.h. es werden der Status quo und die hypothetische Situation ohne den Fehler des Schuldners verglichen. Ersatzfähig sind danach z.B. Rechtsverfolgungskosten, entgangener Gewinn oder Nutzungsausfall.
[2] Beispiel für Besonderheit bei konkretem Vertragstyp: Bei Kaufverträgen mit einem Verbraucher (B2C) ist das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung seit 1.1.2022 entfallen. Es reicht die Mitteilung eines Mangels aus, um eine fiktive Nacherfüllungsfrist in Gang zu setzen. Nach Ablauf einer angemessenen Zeit kann der Verbraucher u.a. Schadensersatz verlangen.
[3] Kleiner Schadensersatz bedeutet, dass der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand behält und nur Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Wert des Kaufgegenstandes im mangelfreien Zustand und seinem tatsächlichen Wert (nebst etwaigen Vermögensfolgeschäden) bekommt.
[4] Großer Schadensersatz bedeutet, dass der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand zurückgewährt und an seiner Stelle den gesamten Wert der Sache (nebst Vermögensfolgeschäden wie entgangenem Gewinn) ersetzt bekommt.
[5] Fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verbraucherbeteiligung, neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Unternehmern.
[6] Gilt nicht, wenn der Schuldner Verbraucher ist; gilt für Schuldverh...

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