Rz. 12
Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB kann sich auch ergeben wegen eines Verschuldens vor oder bei Vertragsschluss ("culpa in contrahendo"), also wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB).[14]
Beispiele
Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater will ein Mandatsangebot, z.B. zur Erhebung einer Klage gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder zur Anfechtung eines Steuerbescheides, nicht annehmen. Entgegen § 44 BRAO, § 63 StBerG versäumt der Rechtsberater schuldhaft, das Angebot ggü. dem Antragenden unverzüglich abzulehnen. Dadurch entsteht diesem ein Schaden, weil die ursprüngliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung inzwischen wegen Fristversäumung (§ 4 KSchG, § 47 FGO) entfallen ist.
Ein Rechtsuchender, der einem Rechtsberater ein Mandat erteilen will, verletzt sich in dessen baufälligen oder unsauberen Kanzleiräumen.
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