Rz. 12

Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB kann sich auch ergeben wegen eines Verschuldens vor oder bei Vertragsschluss ("culpa in contrahendo"), also wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB).[14]

 

Beispiele

Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater will ein Mandatsangebot, z.B. zur Erhebung einer Klage gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder zur Anfechtung eines Steuerbescheides, nicht annehmen. Entgegen § 44 BRAO, § 63 StBerG versäumt der Rechtsberater schuldhaft, das Angebot ggü. dem Antragenden unverzüglich abzulehnen. Dadurch entsteht diesem ein Schaden, weil die ursprüngliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung inzwischen wegen Fristversäumung (§ 4 KSchG, § 47 FGO) entfallen ist.

Ein Rechtsuchender, der einem Rechtsberater ein Mandat erteilen will, verletzt sich in dessen baufälligen oder unsauberen Kanzleiräumen.

[14] Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 11.5.2001 (BT-Drucks 14/6040), S. 373 ff.; zu den Rechtsfolgen einer solchen Haftung: Soergel/Harke, BGB, § 311 Rn 104 ff.; Erman/Kindl, BGB, § 311 Rn 28.

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