Rz. 306

Für den Fall, dass Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind eine gemeinsame Entscheidung nicht zu treffen in der Lage sind, entscheidet das Familiengericht darüber, wem der beiden Sorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis zuzuordnen ist, § 1628 BGB.

Im Hinblick darauf, dass statistisch in rund 80 % der Fälle nach Trennung und Scheidung die Eltern gemeinsam die Verantwortung für Kinder ausüben, hat die Vorschrift des § 1628 BGB über die gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern erheblich an Bedeutung gewonnen.[326]

 

Rz. 307

§ 1628 BGB ermächtigt die Gerichte allerdings nur dazu, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen, fällt jedoch keine eigene Sachentscheidung.[327] Es wirkt aber auf eine Einigung der Sorgeberechtigten hin, § 156 FamFG.[328]

Gerichtliche Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern gem. § 1628 BGB beziehen sich aber nur auf eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten nicht dagegen auf grundsätzliche Fragen, z.B. des Wohnsitzes der Kinder.[329]

§ 1628 BGB ist deshalb grundsätzlich restriktiv auszulegen und auf situative Entscheidungen zu begrenzen.[330]

 

Rz. 308

Voraussetzung für das familiengerichtliche Verfahren ist der Antrag eines Elternteils nach erfolglosem Einigungsversuch[331] mit dem anderen Elternteil,[332] dessen Konflikt sich auf die elterliche Sorge und dabei nur auf eine einzelne Angelegenheit bezieht,[333] die von erheblicher Bedeutung ist.[334]

 

Rz. 309

Einzelfälle von Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B.:[335]

Streit um den Vornamen des Kindes,[336]
Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes,[337]
Unterbringung im Landschulheim oder im Elternhaus,[338]
Unterbringung in einer Heilanstalt,[339]
Wahl des Kindergartens,[340] Wahl der Schulart,[341] Wahl des Schulortes,[342] Umschulung auf eine Waldorfschule,[343]
Ausbildungs- und Berufswahl,[344]
Wahl des religiösen Bekenntnisses,[345]
Katholische Taufe und Erstkommunion des achtjährigen Kindes,[346]
Taufe eines Kindes,[347]
Ärztliche Behandlung,[348]
ob und wogegen das Kind geimpft werden soll,[349]
Umgang mit dritten Personen,[350]
Ausstellung eines Kinderausweises,[351]
Urlaubsreise nach Katar für zwei 5 und 7 Jahre alte Kinder,[352]
Urlaubsreise der mit den Kindern (16 und 6 Jahre alt) zusammen lebenden Kindesmutter kasachischer Abstammung nach Kasachstan,[353]
Urlaubsreise in Krisengebiete,[354]
Anlegung eines größeren Kindesvermögens,[355]
Ausschlagung einer angefallenen Erbschaft,[356]
Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens gem. § 1649 Abs. 2 BGB,[357]
Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell,[358]
gerichtliche Geltendmachung von Sozialleistungen,[359]
Antrag nach dem Namensänderungsgesetz,[360]
Veröffentlichung von Kinderfotos,[361]
Durchsetzung von Unterhalt im Wechselmodell,[362]
Covid 19-Test.[363]
 

Rz. 310

Das Familiengericht entscheidet nicht selbst hinsichtlich der Angelegenheit, sondern überträgt die Entscheidung einem Elternteil allein, entweder dem Antragsteller oder dem Antragsgegner.[364] Ein Antrag, etwa bei Streit über die Einschulung des Kindes in eine Waldorfschule oder eine so genannte Regelschule, lautet:

 

Rz. 311

Muster 2.31: Antrag wegen Meinungsverschiedenheit nach § 1628 BGB

 

Muster 2.31: Antrag wegen Meinungsverschiedenheit nach § 1628 BGB

Es wird beantragt, wie folgt zu erkennen:

Der Antragstellerin wird die Entscheidung darüber übertragen, in welche Schule das gemeinsame minderjährige Kind XY einzuschulen ist.

 

Rz. 312

Ziel des § 1628 BGB ist nicht Staatsintervention durch gerichtliche Eigenentscheidung, sondern Wahrung des Kindeswohles durch einen Elternteil, auf den sich insoweit mit Hilfe des Gerichtes die Ausübung der elterlichen Sorge für die Entscheidung der Einzelfrage konzentriert.[365]

[326] Vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2012, 1502.
[330] Palandt/Götz, 72. Aufl., 2013, § 1628 BGB Rn 3 m.w.N.
[331] OLG Düsseldorf FamRZ 2021, 1387.
[332] Zur Rechtspflicht vgl. § 1627 Satz 2 BGB
[333] BGH FamRZ 2004, 1167 m. Anm. Luthin; FF 2005, 268 m. Anm. Fröhlich.
[334] OLG Bremen FamRZ 2009, 355: Abholen vom Kindergarten ist keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung; ähnlich OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1368 für Urlaubsreise; anders OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1255 für die Entscheidung betr. Taufe und Kommunion und OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1256 betr. die Entscheidung über Religionszugehörigkeit.
[335] Vgl. auch Horndasch, Verbundverfahren Scheidung, Rn 215 sowie die Einzelfallübersicht mit Nachweisen von Schilling, NJW 2007, 3233.
[336] OLG Frankfurt FamRZ 1957, 55.
[338] AG Hamburg FamRZ 1956, 123.
[339] Staudinger/Peschel-Gutzeit, § 1628 BGB Rn 27.
[341] O...

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