Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung der elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern (Folgesache) für das minderjährige Kind D. S. geboren am 20. Mai 1998

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Urteil vom 17.06.1999; Aktenzeichen 42 F 313/98)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das angefochtene Urteil in seiner Nummer 2 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.500 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien, beide russische Staatsangehörige, die seit Mai 1996 in Deutschland leben, waren seit 18. August 1994 miteinander verheiratet. Sie sind seit 24. September 1999 (nach russischem Recht) geschieden. Aus ihrer Ehe ging nur das betroffene Kind hervor. Bereits wenige Monate nach dessen Geburt trennten sich die Eltern. Das Kind lebt seither bei der Antragstellerin.

Der Antragsgegner ist Arzt. Sein im Ausland erworbener Abschluss wird in Deutschland erst nach Ableistung eines Anerkennungspraktikums anerkannt. Die Antragstellerin ist Krankenschwester und befindet sich noch etwa eineinhalb Jahre in Erziehungsurlaub. Auch sie musste hier zunächst ein Anerkennungspraktikum absolvieren.

Die Antragstellerin trennte sich wegen behaupteter Gewalttätigkeiten von dem Antragsteller. Auch im Krankenhaus habe er sie geschlagen, vor der Geburt des Kindes auch bedroht. Folge der Schläge sei eine Mastitis gewesen, die der Antragsgegner jedoch auf ungenügendes Stillen oder Abpumpen der Muttermilch zurückführt.

Nach der Trennung lebte die Antragstellerin im Frauenhaus. Im März 1999 kehrte sie in die nunmehr von ihr und dem. Kind allein genutzte eheliche Wohnung zurück.

Beiden Elternteilen wurde eine psychologische und sozialpflegerische Beratung angeboten. Zunächst versagte sich dem der Antragsgegner, später, als dieser dazu bereit war, lehnte die Antragstellerin ab. Beim Familiengericht erzielten die Eltern Einvernehmen darüber, dass der Antragsgegner betreuten Umgang mit dem Kind haben solle. Dieser fand inzwischen erstmals am 13. November 1999 statt.

Beide Eltern haben beantragt,

ihnen die elterliche Sorge jeweils allein zu übertragen,

der Antragsgegner jedoch nur

falls es nicht beim gemeinsamen Sorgerecht verbleiben könne.

Das Familiengericht hat beide Elternteile und das Jugendamt angehört. Es hat sodann die Ehe der Eltern geschieden und die elterliche Sorge für das betroffene Kind unter Anwendung inländischen Rechts der Antragstellerin allein übertragen. Es fehlten Anhaltspunkte, dass die Zerstrittenheit der Eltern sich in Belangen des Kindes nicht auswirke. Die Parteien machten sich gegenseitig Vorwürfe, das Verhältnis zur jeweils anderen Familie sei gespannt, auch bei der Umgangsregelung habe nur ein minimaler Konsens gefunden werden können. Es sei nicht zu erwarten, dass sich dies ändern könne. Da der Antragsgegner auf eine Betreuung durch Dritte angewiesen wäre, sei der Erziehung und Betreuung durch die dem Kind ganz zur Verfügung stehende Mutter der Vorzug zu geben. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihm von Amts wegen am 22. Juni 1999 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner am 22. Juli 1999 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel als befristete Beschwerde am 18. August 1999 begründet. Er will (nur noch) die elterliche Sorge gemeinsam mit der Antragstellerin ausüben.

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Speyer vom 17. Juni 1999 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen, zurückzuweisen,

sowie deklaratorisch festzustellen,

dass es bei der gemeinsamen Sorge für das Kind verbleibe.

Die Antragstellerin beantragt,

die befristete Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Der Antragsgegner habe sich nicht um das Kind gekümmert, sondern ihr sämtliche Verrichtungen überlassen. Durch das Kind habe er sich gestört gefühlt. Sein gehässiges Verhalten ihr gegenüber habe er auch nach der Geburt nicht gemäßigt, sondern seine tätlichen Übergriffe fortgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die befristete Beschwerde ist zulässig. Sie hat einen vorläufigen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht bezüglich der Sorgerechtsregelung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO, einer auch im Verfahren nach dem FGG entsprechend anwendbaren Vorschrift (vgl. Senat FamRZ 1998, 960). Es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben.

1. Damit die Regelung von Dauer sein kann, bedarf die Entscheidung über die elterliche Sorge einer genügenden sachlichen Grundlage. Diese fehlt dem angefochtenen Urteil, weil das Gericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat.

a) Gemäß § 52 FGG kann bei Anträgen auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge insgesamt oder Teilen davon das Verfahren ausgesetzt werden. Dies ist nicht vom Einverständ...

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