Verfahrensgang

AG Weißenfels (Entscheidung vom 02.01.2008; Aktenzeichen 5 F 279/07 (SO))

 

Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 02. Januar 2008 im Ausspruch zum Hauptsacheverfahren wie folgt abgeändert:

Der Kindesmutter wird die alleinige elterliche Sorge in folgendem Umfang entzogen:

Das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind wird dem Jugendamt B. als Ergänzungspfleger übertragen;

um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind zu regeln und durchzuführen, hat das Jugendamt B. als Ergänzungspfleger das alleinige Recht, das Kind in eine ambulante oder stationäre Therapie zu geben; insoweit wird der Kindesmutter auch die alleinige Gesundheitsfürsorge entzogen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte; Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Das (am 11. Januar 2000 geb.) Kind P. ist aus der Ehe der Kindeseltern hervorgegangen. Am 02. August 2006 trennte sich der Kindesvater von der Kindesmutter, so dass die Kindesmutter mit dem Kind aus dem Familienheim in L. auszog und nach W. verzog. Dort arbeitet die Kindesmutter in einer "B." -Filiale . Der Kindesvater ist bei einer Stiftung angestellt und arbeitet an einem Projekt, das sich damit befasst, deutschlandweit eine Rückverfolgung von Mobiltelefonen zu ermöglichen, damit man mit Rettungswagen schneller zum Einsatzort kommt. Beide Kindeseltern haben sich mittlerweile neuen Lebensgefährten zugewandt. Deshalb verzog die Kindesmutter mit dem Kind nach N.. Das Kind, das bis Juli 2006 einen Kindergarten und anschließend die Grundschule in L. besuchte, wurde von der Kindesmutter nach ihrem Umzug in die S. schule in N. umgeschult. Seit der Trennung der Kindeseltern lehnt das Kind einen Umgang mit dem Kindesvater kategorisch ab und hat selbst begleiteten Umgang in der Beratungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes in W. verweigert. Nicht zuletzt deshalb findet seit der Trennung der Kindeseltern kein persönlicher Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind mehr statt.

Daher hat der Kindesvater am 31. August 2006 einen Antrag auf gerichtliche Regelung seines Umgangsrechts eingereicht (paralleles Umgangsrechtsverfahren 5 F 395/06 AG Weißenfels). Nachdem die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2007 einen - familiengerichtlich genehmigten - "Teil-Vergleich" geschlossen hatten, mit dem die Kindesmutter dem Kindesvater einstweilen für die Zeit ab 27. Januar 2007 samstags von 14.00 bis 15.00 Uhr telefonischen Umgangskontakt zugestand, hat das Familiengericht zu der Frage, ob ein persönlicher Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind dem Kindeswohl entspricht, ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt. Als die Psychotherapeutin Dr. L. ihr schriftliches Gutachten vom 19. Juli 2007 in der mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 2007 erläuterte, wurden sich die Beteiligten - nicht zuletzt auch wegen der Auflage, die das Familiengericht der Kindesmutter im vorliegenden Sorgerechtsverfahren erteilt hat (dazu unten) - darüber einig, dass das Kind erst einmal einer Therapie unterzogen werden muss; deshalb sollten der Therapiebeginn sowie ein Bericht des behandelnden Therapeuten abgewartet werden, bevor über den Umgang entschieden wird. Zu alledem kam es nicht. Deshalb unterblieb im Umgangsrechtsverfahren eine Entscheidung.

Stattdessen hat die Kindesmutter am 28. Juni 2007 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nebst einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht (vorliegendes Sorgerechtsverfahren). Nachdem der Kindesvater unter dem 20. September 2007 einen Gegenantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Gesundheitsfürsorge eingereicht hatte, hat das Familiengericht der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 die "Auflage" erteilt, nachzuweisen, dass sie zur Therapie des Kindes einen der von der Sachverständigen Dr. L. benannten "therapeutischen Ansprechpartner" kontaktiert und mit ihm einen ersten Termin vereinbart hat. Als die Kindesmutter unter dem 06. November 2007 mitteilte, mit einem anderen Therapeuten, nämlich mit der Diplom-Psychologin P., einen Termin vereinbart zu haben, hat das Familiengericht auch im vorliegenden Sorgerechtsverfahren mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04. Dezember 2007 hat es die alleinige elterliche Sorge der Kindesmutter übertragen und eine - vorher ohne mündliche Verhandlung ergangene - einstweilige Anordnung aufrechterhalten, mit der der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Umschulung und zur Entscheidung über die Mitgliedschaft des Kindes in der "Laufsportgemeinschaft N." übertragen worden ist.

G...

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