Rz. 451

Sowohl für den Fall, dass die Umgangskosten den Kindergeldanteil übersteigen als auch für den Fall, dass bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und erheblichen Umgangskosten aus Billigkeitsgründen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind, erfolgt dies entweder durch maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts oder Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners.[609]

 

Rz. 452

Die Umgangskosten werden dann nicht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berücksichtigt, wenn er, nachdem die Umgangskosten vom Einkommen abgezogen worden sind, über ausreichendes Einkommen verfügt.[610] Dies gilt erst recht bei nicht nur ausreichenden, sondern besseren Einkommensverhältnissen.[611]

 

Rz. 453

 

Praxistipp

Die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts, z.B. Essen, Wohnen, Kleidung usw., durch den umgangsberechtigten und barunterhaltspflichtigen Elternteil können nicht vom – während der Umgangszeit – geschuldeten Barunterhalt in Abzug gebracht werden.[612]

[611] Dose/Klinkhammer, Kap. 2 Rn 273.
[612] BGH FamRZ 1984, 473.

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