Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Unterhaltsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

 

Normenkette

BGB § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Urteil vom 23.05.2008; Aktenzeichen 123 F 193/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - Lübeck vom 23.5.2008 aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Oktober 2008 einen monatlichen nachehelichen Ehegattenelementarunterhalt i.H.v. 681 EUR und einen Altersvorsorgeunterhalt von 169 EUR zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 26 % und der Antragsteller zu 74 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die beiderseitigen Berufungen der Parteien richten sich gegen die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt) in dem Verbundurteil des AG - FamG - Lübeck vom 23.5.2008.

Die Parteien heirateten am 27.6.1991. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder M, geboren ... 1992, und F, geboren ... 1996, hervor. Im Jahr 2004 trennten sich die Parteien innerhalb der Wohnung, schließlich im Februar 2005 auch räumlich, indem der Antragsteller auszog. Die gemeinsamen Kinder halten sich weiterhin im Haushalt der Antragsgegnerin auf.

Der am 27.12.1958 geborene Antragsteller ist von Beruf Zahntechniker. Er ist abhängig beschäftigt bei den Dres ... in ... Dort erhält er zusätzlich zu seinem Festgehalt eine Umsatzbeteiligung, die in das Gehalt mit einfließt. Wegen seiner Einkommensverhältnisse wird Bezug genommen auf die Gehaltsbescheinigung für Dezember 2007, Bl. 99 UE, und für November 2008, Bl. 155. Gemäß Steuerbescheid vom 9.5.2007, Bl. 151 ff., ist ihm für das Jahr 2006 eine Steuererstattung von 4.514,69 EUR zugeflossen. Der Antragsteller bewohnt eine 73 qm große Wohnung in M, für die er monatlich gemäß Mietvertrag, Bl. 17 ff. UE, 440 EUR zzgl. 80 EUR für Gas und Strom zahlt.

Für den Judo-Sportverein seiner Söhne zahlt er monatlich 46 EUR. Alle 14 Tage holt er die Söhne am Wochenende in L zum Umgang ab und bringt sie dorthin wieder zurück.

Die am 28.2.1961 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Arzthelferin. Nach ihrer Ausbildung arbeitete sie in diesem Beruf vom 1.8.1981 bis zum 3.11.1992 (s. Versicherungsverlauf, Bl. 15 VA). Danach widmete sie sich der Kindesbetreuung. Im April 2007 absolvierte sie ein einmonatiges Praktikum als Arzthelferin. In den Jahren 2007 und 2008 bewarb sie sich um eine Stelle als Arzthelferin (Bl. 73 UE, 78-79 UE, 89 UE, 93-98).

Seit Dezember 2007 ist sie gemäß Arbeitsvertrag vom 20.11.2007 (Bl. 93 f. UE) zwölf Stunden wöchentlich als Arzthelferin beschäftigt. Hierfür erhält sie monatlich 400 EUR.

Das AG hatte im Trennungsunterhaltsverfahren 123 F 48/05 Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Arbeitsgebers des Antragstellers R, Bl. 268 ff. in 123 F 48/05, und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin. Gemäß Beschluss vom 21.6.2007, Bl. 83 f. UE, hat das Gericht die Beweisergebnisse auch im vorliegenden Verbundverfahren verwertet. Das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. R vom 28.11.2007, Bl. 302 ff. in 123 F 48/05, hat ergeben, dass die Antragsgegnerin aus medizinischer Sicht bis zu 20 Stunden wöchentlich eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben könne. Hierbei sollten jedoch schweres Heben sowie Tragen vermieden werden. Ob zukünftig die wöchentliche Stundenarbeitszeit erhöht werden könne, sei aus medizinischer Sicht nicht zu beantworten, da dies vom weiteren Verlauf der Erkrankung abhängig sei (Bl. 313 in 123 F 48/05).

Durch Verbundurteil vom 23.5.2008, Bl. 43 ff., hat das AG -FamG - Lübeck die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen nachehelichem Unterhalt von 328 EUR zu zahlen, wobei 268 EUR auf den Elementarunterhalt und 60 EUR auf den Vorsorgeunterhalt entfielen. Es hat den Unterhalt ...

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