Rz. 141

Bau- und Architektenrechtsfälle spielen in der anwaltlichen Praxis eine bedeutende Rolle. Es kommt häufig auf diesem Gebiet zu anwaltlichen Pflichtverletzungen (vgl. auch Rdn 883 ff.).

 

Rz. 142

Wie üblich, sollte der Anwalt als Erstes bei Übernahme eines solchen Mandates die Vertragsgrundlagen und die Beteiligten ermitteln. Häufig verweist der Bauvertrag inhaltlich auf die VOB/B (siehe hierzu Rdn 888 ff.). Wenn dies der Fall ist, so kann das eine ganze Reihe von Prüfungsschritten für den Anwalt auslösen.

 

Rz. 143

Wird bspw. die VOB/B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.[115] Wird die VOB/B allerdings gegenüber Unternehmern verwendet ist gem. § 310 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB zu differenzieren, ob sie im Ganzen vereinbart wurde oder nicht. Ist sie im Ganzen vereinbart, ist sie einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogen.[116] Einer Überprüfung nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB bleiben die Vertragsbedingungen zugänglich, wenn Abweichungen von der VOB/B vorliegen.[117]

 

Rz. 144

Grds. ist die Herstellung eines Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Daher muss im Falle einer streitigen Unentgeltlichkeitsabrede, diese vom Auftraggeber nach § 631 Abs. 1 BGB bewiesen werden.[118] Ist nach § 632 Abs. 2 BGB die Vergütungshöhe nicht vereinbart, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs.[119]

 

Rz. 145

Der bauaufsichtsführende Architekt und der bauausführende Unternehmer haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch, wenn deren Fehler zusammentreffen.[120] Beruht ein Baumangel darauf, dass der Architekt fehlerhaft geplant und der Unternehmer die fehlerhafte Planung umgesetzt hat, kann der Bauherr nur den Architekten in voller Höhe in Anspruch nehmen. Bei der Bestimmung der Haftungsquote des Unternehmers sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge, die der Architekt mit dem Planungsfehler und der Unternehmer mit dem versäumten Bedenkenhinweis gesetzt haben, gegeneinander abzuwägen.[121]

 

Rz. 146

Führt der Rechtsanwalt den Baurechtsstreit für den Mandanten fehlerhaft und wird deshalb in Regress genommen, so setzt eine Verurteilung voraus, dass der vereitelte Anspruch durchsetzbar gewesen wäre.[122] Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.[123]

[115] BGH, Urt. v. 24.7.2008 – VII ZR 55/07 – Ls. Nr. 2a, juris = BGHZ 178, 1.
[118] BGH, Urt. v. 7.3.2005 – II ZR 144/03 – Rn 16, juris = NZBau 2005, 396 = NJW-RR 2005, 1008.
[121] BGH, Urt. v. 16.10.2014 – VII ZR 152/12 – Rn 29, juris = NJW 2014, 3645 = NZBau 2014, 776.
[122] BGH, Beschl. v. 24.10.2013 – IX ZR 164/11 – Rn 8, juris m.w.N. = NJW-RR 2014, 172.

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