Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen einer Bundesautobahn. erforderliche Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen. Ölspur. Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.

 

Normenkette

ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, § 632 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen 10 S 64/13)

AG Weinheim (Urteil vom 12.07.2013; Aktenzeichen 2 C 315/11)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mannheim vom 13.2.2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen der Bundesautobahn 5. Ein bei der Beklagten versicherter Lkw befuhr am 2.10.2010 gegen 13.00 Uhr die BAB 5 und verlor auf dem Standstreifen Betriebsstoffe, die eine Ölspur von ca. 1 km Länge und einer Breite zwischen 10 cm und 30 cm verursachten. Die Ölspur wurde an diesem Tag im Nassreinigungsverfahren von dem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen B. GmbH beseitigt, das von einem Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war. Die B. GmbH stellte der Klägerin unter dem 13.10.2010 dafür 1.709,32 EUR in Rechnung, die von der Klägerin auch an die B. GmbH bezahlt wurden. Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin ihre Einstandspflicht ab.

Rz. 2

Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von 1.709,32 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten, deren Gegenstand nur noch die Höhe des Schadensersatzes war, hat das LG das amtsgerichtliche Urteil abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.059,58 EUR verurteilt worden war; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 3

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen seien, sei auch über § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer begründet. Die Möglichkeit des Kostenersatzes aus öffentlichem Recht schließe nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG aus. Im Hinblick auf die Urteile des BGH vom 15.10.2013 (VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12) sei es der Ansicht, dass der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag lediglich 1.059,58 EUR, nämlich die vom Sachverständigen als angemessen ermittelte Summe, betrage. Der Einwand der Beklagten, die von der B. GmbH in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei beachtlich. Das Straßenbauamt habe mit der beauftragten Firma für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart, was zur Folge habe, dass nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass beide in und bei M. ansässigen B.-Firmen eine Art Monopolstellung hätten, die Preise der B.-Firmen beruhten auf der beigefügten B.-Preisliste, im Hinblick auf die Orientierung sämtlicher B.-Firmen an dieser Preisliste stehe außer Frage, dass die im Streitfall berechneten Preise marktüblich seien.

Rz. 4

Dies stelle im Hinblick auf die Monopolstellung der B.-Firmen aber keine "Üblichkeit" i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB dar. Nach den Entscheidungen des BGH vom 15.10.2013 solle eine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung nicht eintreten, so dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit an der B.-Preisliste gerade nicht erfolgen dürfe. Die zuständige Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Mangels eines üblichen Preises könne die Klägerin lediglich den vom Sachverständigen ermittelten angemessenen Preis verlangen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Abschläge bei den Kosten des Personals und des Geräteeinsatzes seien überzeugend und nachvollziehbar.

II.

Rz. 5

Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 6

1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Klägerin aus eigenem Recht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen.

Rz. 7

a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe, die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 13; - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rz. 9, jeweils m.w.N.).

Rz. 8

b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, a.a.O., Rz. 14; - VI ZR 471/12, a.a.O., Rz. 10).

Rz. 9

c) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, a.a.O., Rz. 16).

Rz. 10

2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe geltend gemachten Revisionsangriffe der Klägerin haben jedoch Erfolg.

Rz. 11

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st.Rspr. des Senats, vgl. nur BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rz. 14 m.w.N.).

Rz. 12

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.

Rz. 13

aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rz. 19; v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 18; v. 28.6.2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rz. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rz. 20; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rz. 16 m.w.N.; v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. m.w.N.; v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N. und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 m.w.N.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 m.w.N.; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, a.a.O.). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, a.a.O.; v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, a.a.O.; v. 28.6.2011 - VI ZR 184/10, a.a.O., Rz. 20 m.w.N. und - VI ZR 191/10, a.a.O., Rz. 20 m.w.N.; vom 15.2.2005 - VI ZR 70/04, a.a.O., S. 164 f. m.w.N.; v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, a.a.O., S. 398 f.; v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 m.w.N.; v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. m.w.N.).

Rz. 14

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits BGH, Urt. v. 26.5.1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85 zu § 249 Satz 2 BGB a.F.; ebenso BGH, Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, a.a.O., Rz. 17; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rz. 9; v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rz. 10; v. 5.2.2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rz. 13; jeweils m.w.N.). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 m.w.N.; ebenso BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, a.a.O., S. 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, a.a.O., S. 376 f.; v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02, a.a.O., S. 5; v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, a.a.O., S. 165 m.w.N.). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urt. v. 26.5.1970 - VI ZR 168/68, a.a.O., S. 88; ebenso BGH vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10, a.a.O., Rz. 20 und - VI ZR 191/10, a.a.O., Rz. 20; v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02, a.a.O., S. 398; v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, a.a.O., S. 368 f. und - VI ZR 67/91, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

Rz. 15

bb) Die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der von der Straßenmeisterei veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung wie auch der Zeitaufwand der B. GmbH stehen nicht mehr im Streit, sondern lediglich die Höhe des für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Geldbetrages.

Rz. 16

cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rz. 14; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, a.a.O., Rz. 13 m.w.N.; v. 26.5.1970 - VI ZR 168/68, a.a.O., 84 f.; v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, a.a.O., 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, a.a.O., Rz. 16; v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, a.a.O., Rz. 26; - VI ZR 528/12, a.a.O., Rz. 27; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, a.a.O.; v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. BGH vom 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rz. 13). Denn entscheidend sind die i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381).

Rz. 17

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rz. 29 f.). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rz. 28; v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 29; BGH, Urt. v. 4.4.2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rz. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rz. 8 ff.; jeweils m.w.N.). Üblich i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 Rz. 12; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; v. 15.2.1965 - VII ZR 194/63, BGHZ 43, 154, 159; v. 4.4.2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rz. 14 m.w.N.). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urt. v. 29.9.1969 - VII ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rz. 49).

Rz. 18

dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Feststellung einer üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB nicht daran, dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit nicht an der B.-Preisliste erfolgen dürfe, weil nach der Rechtsprechung des BGH eine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung nicht eintreten solle und die zuständigen Behörden die Verpflichtung hätten, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der im Rahmen der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erfolgten Ausführungen des Senats, wonach eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rz. 29; v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 30). Diese Ausführungen konkretisieren lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.

Rz. 19

Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.-Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer Angebote erfolglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.

Rz. 20

Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Feststellung nicht. So erschließt sich beispielsweise nicht, ob die Nennung von Reinigungsunternehmen im Großraum Rhein-Neckar erschöpfend ist, ob nicht eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Erkenntnisse über Anbieter liefern könnte und ob es nur eine einheitliche B.- Preisliste gibt. Auch fehlt es an Feststellungen, zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommenden Umkreis eine tatsächliche Auftragspraxis ausgebildet hat.

Rz. 21

3. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien im Revisionsverfahren zu befassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7620286

NJW 2015, 1298

EBE/BGH 2015

DAR 2015, 203

DAR 2015, 309

JZ 2015, 155

MDR 2015, 335

NZV 2015, 177

NZV 2015, 4

VRS 2015, 254

VersR 2015, 503

ZfS 2015, 325

r+s 2015, 213

Jura 2015, 765

Verkehrsjurist 2015, 6

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