Rz. 888

Ist die VOB/B (=Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichung in den Vertrag einbezogen findet eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht statt, wenn die VOB/B als AGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 S. 3 BGB verwendet werden.

 

Rz. 889

Wenn im Rahmen der gerichtlichen Inhaltskontrolle über den Inhalt des VOB/B-Vertrages die Vertragsprüfung der Klauseln eröffnet ist, führt dies zur Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Erklärt der Auftragnehmer gegenüber der unwirksamen Schlusszahlungserklärung vorsorglich einen Vorbehalt, ist ihm wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede aus Treu und Glauben versagt. Im Übrigen beginnt die Frist nicht erst mit einer förmlichen Abnahme, sondern mit der Fertigstellung des Werks bzw. dem Beginn der Nutzung/Ingebrauchnahme des Werkes.[677]

 

Rz. 890

Der Rechtsanwalt muss beachten, dass bei einem Bauvertrag, für den die Geltung der VOB/B vereinbart wurde gegenüber dem Werkvertragsrecht des BGB eine Reihe von Sonderregeln gelten.

 

Rz. 891

Hat der Auftraggeber bspw. eine Schlusszahlung geleistet und weitere Zahlungen abgelehnt, dann ist der Vorbehalt weiterer Forderungen binnen einer Frist von 28 Tagen anzumelden, § 16 Abs. 3 Nr. 5 S. 1 VOB/B. Der Vorbehalt muss dem Gegner auch innerhalb der Frist zugehen. Der Vorbehalt muss binnen 28 Tagen begründet bzw. eine prüfbare Rechnung übersandt werden.

[677] OLG Koblenz, Beschl. v. 13.12.2012 – 10 U 1282/11 = LSK 2013, 270448.

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