1. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 18 Abs. 1 WEG)

 

Rz. 35

Einen Systemwechsel nimmt der Gesetzgeber bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Bislang war sie Sache der Eigentümerversammlung, die Beschlüsse fasste, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. der Verwalter durchzuführen hatte.[35] Diese Pflicht zur Beschlussdurchführung und zur ordnungsmäßigen Verwaltung allgemein verlagert der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 WEG auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Ergebnis wird die Wohnungseigentümergemeinschaft vom dienenden Glied nach der Konzeption der Novelle aus dem Jahre 2007 zur eigentlich Verantwortlichen. Dies hat eine vollständige Umorientierung bei der Durchsetzung von Primär- und Sekundäransprüchen im Hinblick auf die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zur Folge.[36]

[36] Im Einzelnen s. hierzu u. § 5 Rdn 9 ff.

2. Durchsetzung von Ansprüchen aus Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftsordnung (§§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG)

 

Rz. 36

Ähnlich tiefgreifende Änderungen hat der Gesetzgeber bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gemeinschaftseigentum und aus der Gemeinschaftsordnung vorgenommen. Er ordnet die Durchsetzung dieser Ansprüche in §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ebenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Damit ist dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht nur, wie nach altem Recht,[37] die Durchsetzung von Ansprüchen wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums mangels Prozessführungsbefugnis verwehrt. Im Ergebnis scheidet auch die bisher kraft Gesetzes jedem Wohnungseigentümer eröffnete Möglichkeit, aus § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung von Störungen zu verlangen, künftig aus. Es bedarf auch keiner Vergemeinschaftung dieser Ansprüche mehr. Denn bei Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Verstößen gegen die Gemeinschaftsordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft schon kraft Gesetzes berechtigt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend zu machen.[38]

[37] Hierzu BGH v. 7.2.2014 – V ZR 25/13, ZMR 2014, 554 = ZWE 2014, 178; zuletzt modifiziert durch BGH v. 26.10.2018 – V ZR 328/17, ZMR 2019, 358 = WuM 2019, 102 = ZfIR 2019, 203.
[38] Im Einzelnen s. hierzu u. § 3 Rdn 2 ff.

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